Non-payment of cost advance leads to non-entry in constitutional complaint

5P.52/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung28.03.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a constitutional complaint against a Zürich cantonal cassation decision concerning resolutions of a condominium association. After the complainant failed to pay the CHF 2,000 advance within the non-extendable deadline, he sought a second legal-aid order and installment payment. The Court refused both requests because the complaint had no prospects of success and because the deadline was non-extendable. As the advance remained unpaid, the Court did not enter into the complaint and imposed court costs of CHF 600 on the complainant. A request for evidentiary proceedings became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 152 Abs. 1, Art. 150 Abs. 4, Art. 156 Abs. 1 OG; Kostenvorschuss im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren: Wird ein nicht erstreckbarer Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Bedürftigkeit kumulativ voraus, dass das Rechtsmittel nicht aussichtslos ist; fehlt es an hinreichenden Erfolgsaussichten, ist das Gesuch abzuweisen, unabhängig von der finanziellen Lage. Ein Gesuch um Ratenzahlung vermag eine ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichnete Vorschussfrist nicht zu beseitigen, namentlich nicht im dringlichen Verfahren. Mit dem Nichteintreten wird das Gesuch um Beweisabnahme gegenstandslos.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5P.52/2007/bnm

Urteil vom 28. März 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________,
Beschwerdegegnerin, bestehend aus 15 Mitgliedern,
alle 15 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Maag,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach,
8022 Zürich.

Gegenstand
Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft.

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 21. Dezember 2006 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Zirkulationsbeschluss vom 21. Dezember 2006 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,
dass auf das vorliegende Verfahren das alte Recht (Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, nachstehend: OG) Anwendung findet, weil die Beschwerde zwar nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 eingereicht worden, der angefochtene Beschluss jedoch vor diesem Zeitpunkt ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG),
dass sodann der Beschwerdeführer mit - sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde abweisendem - Beschluss vom 5. März 2007 samt Formular aufgefordert worden ist, dem Bundesgericht innerhalb einer einmaligen, nicht erstreckbaren Frist bis zum 23. März 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss nicht bezahlt, sondern am letzten Tag der Vorschussfrist eine weitere Eingabe eingereicht hat, worin er sich zur Vorschussleistung ausser Stande erklärt und damit sinngemäss ein zweites Mal um unentgeltliche Rechtspflege, eventuell darum ersucht, den Vorschuss in 10 Ratenzahlungen à Fr. 200.-- begleichen zu dürfen,
dass auch das zweite Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers) abzuweisen ist, weil die staatsrechtliche Beschwerde aus den im Beschluss vom 5. März 2007 dargelegten Gründen, auf die verwiesen werden kann, keine Aussicht auf Erfolg hat (Art. 152 Abs. 1 OG), zumal eine Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 89 Abs. 1 OG) ausgeschlossen ist,
dass in Anbetracht der ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten Vorschussfrist und der Dringlichkeit des Verfahrens auch dem Ratenzahlungsgesuch nicht stattgegeben werden kann,
dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht innerhalb der nicht erstreckbaren Frist geleistet hat, weshalb androhungsgemäss auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 150 Abs. 4 OG) und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 156 Abs. 1 OG),
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um Anordnung eines Beweisverfahrens durch das Bundesgericht gegenstandslos wird,

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Das zweite (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und das Gesuch um Ratenzahlungen werden abgewiesen.
2.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

legal aidcost advancenon-entryconstitutional complaintinstalmentscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the second request for legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

No; the constitutional complaint had no prospects of success, so legal aid was refused.

Extrahierte Begründung

The court referred to its earlier order of 5 March 2007 and held that, irrespective of the complainant's finances, the appeal lacked chances of success under Art. 152(1) OG.

Kernrechtsfrage

Whether the request to pay the advance in ten instalments should be granted

Extrahierter Entscheid

No; because the deadline was expressly non-extendable and the matter was urgent, instalment payments were not allowed.

Extrahierte Begründung

The court considered the advance-payment deadline non-extendable and incompatible with instalment payments in this expedited procedure.

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint should be entered into despite non-payment of the advance

Extrahierter Entscheid

No; since the complainant did not pay the advance within the deadline, the court had to decline entry.

Extrahierte Begründung

Failure to pay the cost advance within the non-extendable time limit triggered the announced consequence of non-entry under Art. 150(4) OG.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs

Extrahierter Entscheid

The complainant bears the court fee of CHF 600.

Extrahierte Begründung

As the complaint was not entered into, costs were imposed on the complainant under Art. 156(1) OG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.