Constitutional complaint inadmissible in child custody case

5P.465/2001Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung15.01.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The mother challenged the cantonal decision withdrawing her custody over her son and placing him in an institution. The Federal Court held that her arguments in substance attacked the application of Art. 310(1) ZGB and a merits-based balancing of the child’s interests, which had to be raised by appeal, not by constitutional complaint. It therefore did not enter into the complaint. The request for free legal aid was refused because the complaint was hopeless, and the appellant was ordered to pay CHF 800 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 84 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 OG; Art. 57 Abs. 5 OG; constitutional complaint as a purely cassatory remedy: where the submissions, despite invocation of fundamental rights, in substance challenge the application of federal law and the weighing of interests under Art. 310 Abs. 1 ZGB, the Federal Court will not enter into the matter. Allegations of arbitrariness or denial of hearing are not entertained if they merely contest the cantonal court’s substantive assessment of the child’s welfare. Free legal aid under Art. 152 Abs. 2 OG is refused when the complaint lacks prospects of success; costs are borne by the unsuccessful party, subject to consideration of financial circumstances under Art. 156 Abs. 1 and Art. 153a Abs. 1 OG.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0/2]
5P.465/2001/bnm

II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************

  1. Januar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer
sowie Gerichtsschreiber Zbinden.


In Sachen
Z.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr.
Stefan Suter, Clarastrasse 56, Basel,

gegen
Verwaltungsgericht des Kantons B a s e l - L a n d -s c h a f t,

betreffend
Aufhebung der elterlichen Obhut
(Art. 9, Art. 10 und Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK), hat sich ergeben:

A.- Die Eheleute Z.________ und Y.________ leben getrennt.
X.________, geboren 1985, und seine vier noch unmündigen Geschwister wurden vom Bezirksgericht Arlesheim mit Entscheid vom 15. Juni 1995 unter die Obhut der Mutter gestellt.
Am 10. Mai 2001 entzog die Vormundschaftsbehörde A.________ Z.________ die Obhut über den Sohn X.________ und verfügte seine Unterbringung in der Durchgangsstation B.________. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

B.- Die von Z.________ dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Urteil vom 14. November 2001 abgewiesen.

C.- Z.________ gelangt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde wie mit Berufung ans Bundesgericht. Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt sie, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Ferner ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Wird in der gleichen Sache sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung ist auszusetzen (Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren.

2.-Von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen ist die staatsrechtliche Beschwerde rein kassatorischer Natur (BGE 124 I 327 E. 4a und b S. 332 ff.). Die Rückweisung der Angelegenheit zu neuer Entscheidung ist im Falle der Gutheissung der Beschwerde daher selbstverständlich und ein entsprechender Antrag überflüssig (BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb S. 354 f.).

3.-Die Beschwerdeführerin sieht das Grundrecht ihres Sohnes auf persönliche Freiheit (Art. 10 BV) und das Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK) durch die Unterbringung in einer Anstalt verletzt. Diese Massnahme erweise sich als unverhältnismässig und widerstrebe dem öffentlichen Interesse, da sie die bewährten Strukturen der Familie, die laufende Psychotherapie bei Dr. W.________ und den Besuch der C.________-Schule in Basel nicht berücksichtige und stattdes-sen ohne erzieherischen Grund auf veralteten Grundlagen eine Heimeinweisung im entfernten B.________ anstrebe. Das angefochtene Urteil sei im Ergebnis willkürlich (Art. 9 BV) und die Würdigung der Beweise stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar.

Mit diesen Vorbringen macht sie in Tat und Wahrheit die Verletzung von Art. 310 Abs. 1 ZGB geltend, wofür ihr die Berufung zur Verfügung steht (Art. 43 Abs. 1 OG; Art. 44 lit. d OG). Die staatsrechtliche Beschwerde tritt diesem Rechtsmittel gegenüber zurück und dient ausschliesslich der Prüfung, ob verfassungsmässige Rechte verletzt worden sind (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG, Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 120 II 384 E. 4a S. 385). Werden mit staatsrechtlicher Beschwerde zwar Grundrechte angerufen, ergibt die Begründung aber, dass es einzig um die Anwendung von Bundesrecht und dessen verfassungskonforme Auslegung sowie um eine im konkreten Fall allenfalls nötige Interessenabwägung geht, so kann darauf nicht eingetreten werden. Dies gilt vorliegend insbesondere auch für die Behauptung, es werde der Fremdplatzierung zu Unrecht der Vorzug vor der aktuellen Regelung gegeben. Wenn das Verwaltungsgericht die eine Lösung im Interesse des Kindes für geeigneter als die andere hält, so hat dies mit willkürlicher Beweiswürdigung und Verweigerung des rechtlichen Gehörs nichts zu tun.

4.- Nach dem Gesagten kann auf die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Die Anträge waren überdies von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 152 Abs. 2 OG). Die Beschwerdeführerin hat daher die Verfahrenskosten zu tragen, bei deren Bemessung allerdings ihre wirtschaftliche Situation berücksichtigt werden kann (Art. 156 Abs. 1 und Art. 153a Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
_______________
Lausanne, 15. Januar 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

child custodyconstitutional complaintinadmissibilityfree legal aidcourt costsfamily lifearbitrarinessright to be heardinstitutional placement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint against the cantonal judgment was admissible despite targeting the application of federal custody law and proportionality balancing.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because it essentially contested the application of Art. 310(1) ZGB, a matter to be pursued by appeal rather than by constitutional complaint.

Extrahierte Begründung

The constitutional complaint is purely cassatory and serves only to review violations of constitutional rights. Where the reasoning shows that the real issue is the application and constitutional interpretation of federal law, with a discretionary assessment of the child’s best interests, the Federal Court will not enter into the complaint.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

The request for free legal aid was denied because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Since the constitutional complaint was wholly inadmissible, the application was from the outset devoid of prospects within the meaning of the applicable procedural rules.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant, with consideration of her financial situation in fixing the amount.

Extrahierte Begründung

As the complaint was not entered into and the legal aid request failed, the appellant had to bear the procedural costs.

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