Non-entry on constitutional complaint about legal aid in alimony case

5P.450/2004Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung16.02.2005Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a Zurich cassation decision that had refused to grant broader legal aid in a child-support dispute. The Federal Court held that the constitutional complaint was cassatory in nature, that he lacked standing insofar as he attacked a point on which legal aid had already been granted, and that he failed to substantiate any arbitrariness or constitutional violation regarding the refusal of legal aid. The complaint was therefore not entered into, the federal legal-aid request was denied as hopeless, and court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 88 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 152 Abs. 1 OG; staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Unterhaltsprozess. Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorisch; Begehren auf weitergehende reformatorische Anordnungen sind unzulässig. Zur Legitimation bedarf es eines rechtlich geschützten Nachteils; fehlt ein solcher, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Willkürrügen und Rügen betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen strengen Begründungsanforderungen; bleibt eine Rüge unbegründet oder wird lediglich eine offensichtlich aussichtslose Rechtsposition verfolgt, ist die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bundesrechtskonform. Eine von Anfang an aussichtslose Beschwerde schließt auch die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren aus.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5P.450/2004 /sza

Urteil vom 16. Februar 2005
II. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
handelnd durch Rechtsanwältin Eva Nill,

gegen

Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8022 Zürich.

Gegenstand
Art. 9 BV etc. (unentgeltliche Rechtspflege im Unterhaltsprozess),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2004.

Sachverhalt:
A.
Am 29. Mai 2003 klagte die Sozialbehörde Z.________ gegen X.________ mit den Begehren, es sei der Beklagte zu verpflichten, rückwirkend für die Zeit vom 15. April 2002 bis 15. November 2002 bzw. ab dem 15. April 2002 angemessene Unterhaltsbeiträge für seine am 25. Dezember 1991 geborenen Söhne zu bezahlen. Die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirks Winterthur entsprach der Klage mit Urteil vom 21. November 2003 und wies das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsvertretung mit Verfügung vom gleichen Tag ab.
B.
B.a Gegen den Entscheid der Einzelrichterin erhob der Beklagte kantonale Berufung. Mit seiner Berufungsbegründung vom 12. Mai 2004 beantragte er im Wesentlichen, das angefochtene Urteil der ersten Instanz aufzuheben, die Klage vollumfänglich abzuweisen, ferner ihm ab dem 12. Oktober 2003 die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und einen unentgeltlichen Rechtsbestand zu bestellen. Mit Beschluss vom 21. Mai 2004 bewilligte das Obergericht des Kantons Zürich dem Beklagten ab dem 12. Oktober 2003 bezüglich der Frage der Höhe des Unterhaltsbeitrages an seine Söhne die unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. 3) und bestellte ihm einen amtlichen Rechtsbeistand (Dispositiv-Ziff. 4).
B.b Dagegen erhob der Beklagte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Begehren, die Ziffern 3 und 4 des obergerichtlichen Beschlusses aufzuheben, ihm ab dem 12. Oktober 2003 die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Ferner ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren. Mit Beschluss vom 15. November 2004 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich sowohl das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren als auch die Beschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt der Beklagte im Wesentlichen, den Beschluss des Kassationsgerichts aufzuheben und die Ziffern 3 und 4 des obergerichtlichen Beschlusses vom 21. Mai 2004 dahingehend neu zu fassen, dass ihm ab dem 12. Oktober 2003 die unentgeltliche Prozessführung sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt werde. Ferner sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

In der Sache ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.
D.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2005 hat der Präsident der II. Zivilabteilung dem Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung entsprochen, nachdem sich das Kassationsgericht dieser Massnahme nicht widersetzt hatte.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (allgemein: BGE 126 III 534 E. 1c S. 536 f. mit Hinweisen; mit Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege: BGE 104 Ia 31 E. 1). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des Urteils der letzten kantonalen Instanz verlangt, kann demnach auf die staatsrechtliche Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass ihm nicht ohne weiteres ab dem 13. Oktober 2003 die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung gewährt worden ist, sondern vermerkt worden ist, die Rechtswohltat gelte ab vorgenanntem Datum bezüglich der Frage der Höhe der geschuldeten Unterhaltsbeiträge.

Das Obergericht hat in seinem Beschluss vom 21. Mai 2004 dafürgehalten, im konkreten Fall sei die Frage nach der Unterhaltspflicht resp. deren Höhe strittig. Soweit die Rechtsvertreterin des Beklagten den Grundsatz der Unterhaltspflicht in Abrede stelle, sei die Berufung als aussichtslos zu qualifizieren, zumal der Beklagte behaupte, Vater der beiden Knaben zu sein, und folglich von Gesetzes wegen zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sei. Diesen Ausführungen entsprechend hat das Obergericht dem Beklagten ab dem 12. Oktober 2003 bezüglich der Frage nach der Höhe des Unterhaltsbeitrages für seine Söhne die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt.

In der Beschwerde an das Kassationsgericht hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen, eine grundsätzliche Leistungspflicht nicht bestritten zu haben. Vielmehr machte er geltend, in der fraglichen Zeit unter dem Existenzminimum gelebt zu haben, weshalb die Klage bereits wegen mangelnder Leistungsfähigkeit abzuweisen sei.

Das Kassationsgericht hat im angefochtenen Beschluss festgehalten, soweit der Beschwerdeführer die Annahme, er bestreite eine grundsätzliche Unterhaltspflicht, habe als willkürlich beanstanden wollen, erweise sich die Rüge als ungenügend substanziiert; aus der Beschwerde ergebe sich nicht, auf welche Aktenstellen der Beschwerdeführer sein Vorbringen stütze.
3.
Der Beschwerdeführer wirft dem Kassationsgericht vor, Art. 9, 29 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 6 Ziff. 1, 13 und 25 EMRK verletzt zu haben. Soweit seine Rügen überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechen, gehen sie an der Sache vorbei:
3.1 Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsbeitrages gewährt, wobei das Sachgericht im Rahmen dieser Frage auch abzuklären haben wird, wie es sich mit der vom Beschwerdeführer bestrittenen Leistungsfähigkeit verhält. Soweit sich der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht gegen das Urteil des Kassationsgerichts wendet, besteht für ihn kein rechtlicher Nachteil und ist er somit zur staatsrechtlichen Beschwerde nicht legitimiert (Art. 88 OG; 114 Ia 93 E. 1a S. 94; 120 II 5 E. 2a).
3.2 Sodann befasst sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit der Feststellung des Kassationsgerichts, hinsichtlich einer allenfalls willkürlichen Annahme, er bestreite eine grundsätzliche Leistungspflicht, sei keine genügend substanziierte Rüge erhoben worden. Insoweit kann demnach auf die staatsrechtliche Beschwerde mangels einer rechtsgenügenden Begründung nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a; 127 III 279 E. 1c S. 282, mit Hinweisen; 128 I 295 E. 7a S. 312). Bleibt es somit bei der grundsätzlich bestrittenen Leistungspflicht, erweist sich der Standpunkt des Beschwerdeführers als offensichtlich aussichtslos und kann folglich nur zu einer Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege führen. Inwiefern unter solchen Voraussetzungen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung gegen Art. 29 Abs. 3 BV, 6 Ziff. 1 EMRK verstiesse oder darin eine willkürliche Anwendung von §§ 84 und 87 ZPO/ZH zu erblicken wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a; 127 III 279 E. 1c S. 282, mit Hinweisen; 128 I 295 E. 7a S. 312).
4.
Damit ist auf die an Mutwilligkeit grenzende staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
5.
Gemäss den vorliegenden Erwägungen hat sich die staatsrechtliche Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden kann (Art. 152 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2005
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

legal aidcassatory complaintstandingarbitrarinessmaintenancesubstantiationhopelessnesscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint was admissible beyond mere annulment

Extrahierter Entscheid

The complaint is purely cassatory; requests going beyond annulment were inadmissible.

Extrahierte Begründung

A state-law constitutional complaint is, save for exceptions not present here, solely of cassatory nature.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had standing to challenge the limitation of legal aid to the amount of maintenance only

Extrahierter Entscheid

He lacked standing because the cantonal ruling did not create a legal detriment for him on that point.

Extrahierte Begründung

The lower court had already granted legal aid on the issue of the amount of maintenance, and the factual ability to pay would still be examined by the trial court.

Kernrechtsfrage

Whether the cassation court acted arbitrarily or violated constitutional and ECHR guarantees by treating the complaint as insufficiently reasoned and by denying legal aid

Extrahierter Entscheid

No cognizable violation was shown; the complaint lacked adequate substantiation and the challenged position was manifestly hopeless.

Extrahierte Begründung

The appellant did not address the finding that his arbitrariness allegation was insufficiently reasoned. If the basic duty of support remains contested, the position is hopeless and legal aid may be refused.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

The request was denied because the constitutional complaint was hopeless from the outset.

Extrahierte Begründung

Since the complaint was manifestly devoid of prospects, the statutory condition for legal aid was not met.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.