State complaint over provisional construction lien dismissed

5P.367/2003Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung18.11.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant challenged the Zug appellate decision deleting a provisional construction lien on the ground that his services were architectural work. The Federal Supreme Court treated the filing as a constitutional complaint, held that the request to uphold the lien was inadmissible because only cassatory relief is available, and found the complaints about refused evidence and arbitrariness insufficiently substantiated. The complaint was dismissed insofar as admissible. The complainant was ordered to pay the court fee; no party compensation was awarded to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 48 Abs. 1 OG; Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Art. 9 und 29 Abs. 2 BV: Verweigerung vorläufiger Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ist kein Berufungsendentscheid, sondern grundsätzlich mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar; diese ist kassatorischer Natur. Beweisanträge sind nur geschützt, wenn sie form- und fristgerecht gestellt, rechtlich erheblich und tauglich sind; verspätete oder unsubstanziiert als erheblich behauptete Begehren begründen keine Gehörsverletzung. Rügen der Willkür und der Beweiswürdigung bedürfen einer klaren, detaillierten Begründung; appellatorische Kritik genügt nicht (consid. 1–3). Bei Abweisung wird die Gerichtsgebühr auferlegt; eine Parteientschädigung entfällt ohne Vernehmlassung (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5P.367/2003 /rov

Urteil vom 18. November 2003
II. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiberin Scholl.

Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Hager, Grosshaus am Kolinplatz 2, 6300 Zug,
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.

Gegenstand
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Bauhandwerkerpfandrecht),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 29. August 2003.

Sachverhalt:
A.
Z.________, Inhaber der Einzelfirma X.________, beantragte am 29. Dezember 2002 die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grundstück von Y.________. Mit Verfügung vom 6. Januar 2003 leistete das Kantonsgerichtspräsidium Zug dem Begehren Folge und ordnete superprovisorisch die Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Betrag von Fr. ... nebst 5 % Zins seit dem 31. Oktober 2002 auf dem Grundstück GS Nr. ..., GB der Gemeinde A.________, an.
B.
Nach durchgeführtem Schriftenwechsel verfügte das Kantonsgerichtspräsidium am 7. Mai 2003 die Löschung des Bauhandwerkerpfandrechts, da Y.________ glaubhaft hatte darlegen können, dass es sich bei den von Z.________ erbrachten Leistungen um Architektenarbeiten gehandelt habe. Gegen diese Verfügung gelangte Z.________ an die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug, welche die Beschwerde mit Urteil vom 29. August 2003 abwies.
C.
Z.________ gelangt mit einer als "Einspruch" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts sei zu schützen.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf ein Rechtsmittel einzutreten ist (BGE 129 I 173 E. 1 S. 174).
1.1 Die Eingabe richtet sich gegen ein Urteil, durch welches ein Begehren um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts abgewiesen worden ist. Ein solcher Entscheid gilt nicht als Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG und ist daher nicht mit Berufung anfechtbar. Zulässig ist hingegen die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 95 I 97 E. 2 S. 99; 102 Ia 81 E. 1 S. 84; Rainer Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 1982, N. 754). Die vorliegende Eingabe ist dementsprechend als staatsrechtliche Beschwerde zu behandeln.
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur (BGE 120 Ia 256 E. 1b S. 257; 125 I 104 E. 1b S. 107). Es kann regelmässig nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt werden. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus verlangt, die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes sei zu schützen, kann deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
1.3 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde sind neue Tatsachen und Beweismittel in der Regel nicht zulässig (BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 129 I 49 E. 3 S. 57). Unbeachtlich sind daher insbesondere die vom Beschwerdeführer beantragten neuen Beweismittel (Zeugen, Augenschein, Gutachten etc.).
2.
Der Beschwerdeführer wirft der Justizkommission in erster Linie vor, wesentliche Beweismittel nicht eingefordert zu haben. Damit macht er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Auf Grund der formellen Natur dieses Anspruchs (BGE 119 Ia 136 E. 2b S. 138; 126 I 19 E. 2d/bb S. 24) sind diese Rügen vorab zu behandeln.
2.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Justizkommission unter Berufung auf Novenrecht seinen Antrag auf Einvernahme diverser Zeugen abgelehnt habe.

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört die Pflicht des Richters, die formrichtig und rechtzeitig angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese rechtlich erhebliche Tatsachen betreffen und tauglich sind, die streitigen Tatsachen zu beweisen (BGE 106 Ia 161 E. 2b S. 162; 127 I 54 E. 2b S. 56). Der Anspruch besteht also nur unter der Voraussetzung, dass die Beweisanträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223). Diese Bedingung ist in Bezug auf die beantragten Zeugeneinvernahmen im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt: Die Justizkommission hat festgehalten, gemäss § 212 i.V.m. § 205 ZPO/ZG seien im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel nur zulässig, wenn eine Partei wahrscheinlich mache, dass sie jene früher entweder nicht gekannt oder trotz aller Anstrengung nicht habe anrufen können. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen habe der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dargetan. Dass die Justizkommission in diesem Punkt kantonales Verfahrensrecht verletzt hat, macht der Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend. Die Nichtberücksichtigung der (verspätet) beantragten Zeugeneinvernahmen verstösst damit nicht gegen das rechtliche Gehör.
2.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter den Verzicht der Justizkommission auf die Edition eines Vergleiches zwischen der Beschwerdegegnerin und der von ihr beauftragten Generalunternehmung.

Wie oben dargelegt besteht der Anspruch auf rechtliches Gehör nur für rechtlich erhebliche Tatsachen. Die Justizkommission hat erwogen, da nur das Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin zu beurteilen sei, könne auf die Edition des Vergleiches verzichtet werden. Die Justizkommission hat demnach dieses Beweismittel als nicht erheblich betrachtet und auf dessen Abnahme verzichtet. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe mit dieser Begründung nicht auseinander und legt insbesondere nicht substantiiert dar, inwieweit der Vergleich zwischen der Beschwerdegegnerin und der Generalunternehmung für den vorliegenden Fall erheblich sein soll. Daher kann in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
2.3 Gleiches gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Justizkommission - entgegen seinem mehrfachen Antrag - die Beilagen zum Werkvertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und der Generalunternehmung nicht eingefordert habe. Die Justizkommission hat diesen Beweisantrag des Beschwerdeführers mit der Einreichung des Werkvertrages durch die Beschwerdegegnerin als gegenstandslos erachtet. Aus dieser Erwägung lässt sich ableiten, dass die Justizkommission die weiteren Unterlagen wohl als unerheblich angesehen bzw. in zulässiger vorweggenommener Beweiswürdigung angenommen hat, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Auch in diesem Punkt ist die Rüge des Beschwerdeführers ungenügend substantiiert, legt er doch nicht dar, inwiefern die nicht angeforderten Beilagen erheblich gewesen wären und zu einem anderen Ergebnis des Beweisverfahrens hätten führen müssen.
3.
Soweit der Beschwerdeführer der Justizkommission zudem Willkür (Art. 9 BV) vorwirft, insbesondere in der Beweiswürdigung, kann auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3; 127 I 38 E. 3c S. 43). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 127 III 279 E. 1c S. 282). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde in Bezug auf eine Verletzung des Willkürverbotes nicht, da es nicht ausreicht, den angefochtenen Entscheid als willkürlich oder schwer nachvollziehbar zu bezeichnen und bloss den Sachverhalt aus eigener Sicht darzulegen, wie es der Beschwerdeführer in seiner Eingabe versucht.
4.
Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet der Beschwerdegegnerin allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, zumal keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. November 2003
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

construction lienright to be heardarbitrarinessnew evidencecassatory reliefadmissibilitycosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the filing should be treated as a state-law constitutional complaint rather than an appeal

Extrahierter Entscheid

The filing had to be treated as a constitutional complaint because the challenged decision was not a final judgment appealable by ordinary appeal.

Extrahierte Begründung

A decision refusing provisional registration of a construction lien is not a final judgment under Art. 48(1) OG; constitutional complaint is the proper remedy for alleged constitutional violations.

Kernrechtsfrage

Whether the request to uphold the lien registration could be examined on the merits

Extrahierter Entscheid

The court would not enter into the request for substantive protection of the lien registration because the constitutional complaint is cassatory only.

Extrahierte Begründung

Only annulment of the challenged decision may be sought in such proceedings; a request for a substantive order exceeds the scope of the remedy.

Kernrechtsfrage

Whether refusal to take additional witness evidence violated the right to be heard

Extrahierter Entscheid

No violation of the right to be heard was shown.

Extrahierte Begründung

The witness motions were filed too late under cantonal procedure, and the complainant did not substantiate any breach of cantonal procedural law or explain why the evidence was timely and relevant.

Kernrechtsfrage

Whether refusal to order production of a settlement agreement violated the right to be heard

Extrahierter Entscheid

The complaint was not sufficiently substantiated and could not be examined.

Extrahierte Begründung

The appellate court considered the agreement irrelevant because only the contractual relationship between the complainant and the respondent was decisive; the complainant did not address that reasoning.

Kernrechtsfrage

Whether refusal to request annexes to the construction contract was arbitrary or violated due process

Extrahierter Entscheid

The challenge was inadequately reasoned and therefore not examined.

Extrahierte Begründung

The complainant did not explain why the annexes were relevant or why the appellate court’s assessment was untenable; bare criticism is insufficient in constitutional complaint proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether the appellate court’s assessment of the evidence was arbitrary

Extrahierter Entscheid

The arbitrariness complaint was not examined.

Extrahierte Begründung

The submission consisted of appellatory disagreement and lacked the clear, detailed reasoning required for a constitutional complaint.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

The complainant had to pay the court fee, but no party compensation was awarded to the respondent because no response was sought.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings; party compensation was denied in the absence of a written response.

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