Constitutional complaint inadmissible in inheritance partition dispute

5P.336/2001Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung06.02.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The two complainants challenged a cantonal appellate judgment in an inheritance partition dispute concerning the transfer of family real estate to one heir. The Federal Court held that their arguments about the legal characterization of the deceased's participation in the 1985/1996 agreement and about the effect of the 1993 will raised issues of federal private law or evidentiary review that had to be brought by appeal, not by constitutional complaint. It therefore did not enter into the complaint. The complainants were ordered to pay the federal court fee jointly and severally and to compensate the respondent for the proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 84 Abs. 2 OG; constitutional complaint is inadmissible where the grievances concern questions of federal private law or findings reviewable by appeal. The legal characterization of a deceased's declarations as party status or mere participation and consent under Art. 636 ZGB is a question of substantive federal law, not fact; it must be raised by appeal. Allegations of manifestly erroneous reading of the file are likewise not receivable in constitutional complaint proceedings where they effectively challenge matters governed by appeal. If all grievances are of this nature, the Federal Court will not enter into the complaint and will allocate costs accordingly.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0/2]
5P.336/2001/bnm

II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************

  1. Februar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Raselli, Ersatzrichter Riemer
und Gerichtsschreiber Levante.


In Sachen

  1. Z.________,
  2. Y.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Kennel, Bahnhofstrasse 77, Postfach 345, 6431 Schwyz,

gegen
W.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Schelbert, Riedstrasse 2, Postfach 533, 6431 Schwyz, Kantonsgericht (Zivilkammer) des Kantons Schwyz,

betreffend
Erbteilung, hat sich ergeben:

A.- Am 7. April 1994 verstarb in A.________ X.________.
Sie hinterliess als gesetzliche Erben die vier Nachkommen Z.________, Y.________, W.________ sowie V.________. Die Beteiligten schlossen verschiedene erbrechtliche Rechtsgeschäfte ab. Die schriftliche Vereinbarung der vier Nachkommen vom 11. Mai/26. Juni/26. August/4. September 1985/
10. April 1996, welche auch von der Erblasserin am 27. Juni 1985 mitunterzeichnet wurde, enthält das Folgende:

"Vereinbarung nach Art. 634/636 ZGB

Parteien: ...

...

  1. Nach Ableben von Frau X.________ geht das
    Eigentum an der Liegenschaft Strasse B.________
    bzw. GB Nr. ..., ... und ... auf W.________ über,
    womit alle Beteiligten ausdrücklich einverstanden
    sind.

W.________ übernimmt mit dem Grundstück auch die
darauf befindliche hypoth. Belastung und die Kosten
der Grundbuchübertragung.

W.________ hat mit Übertragung des Grundstückes
auf seinen Namen den Miterben (Z.________,
V.________ und Y.________) je Fr. 20'000.-- auszubezahlen.

..."

Am 14. Mai 1993 verfügte die Erblasserin testamentarisch das Folgende:

"...

  1. Alle früheren letztwilligen Verfügungen/Testamente,
    insbesondere die Abmachung betreffend
    die Übernahme der Liegenschaft Strasse
    B.________, GB Nr. ..., ..., ..., eidg. Schwyz,
    durch meinen Sohn W.________ (1949), sind mit der
    heutigen letztwilligen Verfügung als nichtig und
    gegenstandslos erklärt. Ich hebe sie auf.
    ...

  2. Von meinem dereinstigen Nachlass sind:

a) Vorerst sämtliche Todesfallkosten zu bezahlen.

b) Vorab sind meinem Sohn W.________ (1949) für
seine Arbeiten an der Liegenschaft Strasse
B.________, Fr. 20'000.-- (zwanzigtausend
Franken) auszurichten.

c) Der Rest des Nachlasses geht zu gleichen Teilen
an meine Kinder.

  1. Wer diese meine letztwillige Verfügung anficht,
    ist auf den gesetzlichen Pflichtteil gesetzt.

..."

B.- Am 23. Dezember 1996 machte W.________ beim Bezirksgericht A.________ eine Erbteilungsklage anhängig, mit welcher er u.a. die Übertragung der fraglichen Liegenschaften (heute GB ... u. ...; Grundbuch A.________) in sein Alleineigentum beantragte sowie weitere Anträge zur Erbteilung stellte.
Mit Urteil vom 30. Mai 1999 stellte das Bezirksgericht A.________ fest, dass der Nachlass aus den beiden Liegenschaften sowie einer Barschaft von Fr. 1'228. 85 (unter Berücksichtigung des Verzichts von W.________ auf sein Vermächtnis gemäss Ziff. 5b des Testaments vom 14. Mai 1993) bestehe; weiter wurde W.________ ermächtigt, die Liegenschaften in sein Alleineigentum übertragen zu lassen, wobei das Gericht zusätzliche Anordnungen traf.

Auf Berufung von Z.________ und Y.________ bestätigte das Kantonsgericht (Zivilkammer) des Kantons Schwyz mit Urteil vom 24. April 2001 im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil; Änderungen wurden nur bezüglich der Gerichtskosten vorgenommen.
C.- Z.________ und Y.________ führen staatsrechtliche Beschwerde und beantragen dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben.

W.________ beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung.

D.- In der gleichen Sache gelangen Z.________ und Y.________ auch mit Berufung an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Erhebt eine Partei gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde und Berufung, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung wird ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren.

2.- Die Vorinstanz hat im Wesentlichen festgehalten, dass die "Vereinbarung nach Art. 634/636 ZGB" der Beteiligten den Anforderungen von Art. 636 Abs. 1 ZGB entspreche. Es liege ein rechtsgültiger Vertrag im Sinne dieser Bestimmung vor, zumal einzelne Objekte und somit auch die Übernahme von Liegenschaften an Erbanwärter Gegenstand eines Vertrages nach Art. 636 Abs. 1 ZGB bilden könnten. Weiter hat die Vorinstanz ausgeführt, der Erblasserin wäre es - trotz Mitwirkung bei der Vereinbarung gemäss Art. 636 Abs. 1 ZGB - offen gestanden, über die umstrittenen Liegenschaften und ihren übrigen Nachlass zu verfügen, ihn z.B. zu verkaufen. Das habe sie aber nicht getan, insbesondere nicht mit der letztwilligen Verfügung vom Jahre 1993. Damit habe sich die Anwartschaft gemäss Vereinbarung im Sinne von Art. 636 ZGB verwirklicht, zumal sich die Beklagten nicht auf das Testament vom Jahre 1993 berufen würden. Daher sei der Kläger zu ermächtigen, die fraglichen Liegenschaften, unter Beachtung der für den Vollzug vorgesehenen Bedingungen, in sein Eigentum überschreiben zu lassen.

3.- Die Beschwerdeführer werfen dem Kantonsgericht vorab Willkür vor, weil es festgestellt habe, die Erblasserin habe bezüglich des Vertrages von 1985/1996 "keine eigentliche Parteistellung eingenommen", sondern es handle sich nur um eine "Mitwirkung und Zustimmung" im Sinne von Art. 636 Abs. 1 ZGB.
Ob bestimmte Willensäusserungen eines künftigen Erblassers ihn als Vertragspartei - vorliegend eines formnichtigen Erbvertrages - erscheinen lassen oder als blosse "Mitwirkung und Zustimmung" im Rahmen eines Vertrages über den Erbgang im Sinne von Art. 636 Abs. 1 ZGB zu qualifizieren sind, ist keine Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage des Bundesprivatrechts.
Dessen Verletzung ist in berufungsfähigen Fällen - wie hier - mit Berufung zu rügen (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 120 II 384 E. 4a S. 385). Insofern kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden.

4.- Sodann wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Feststellungen des Kantonsgerichts, dass die Erblasserin auch nicht mit ihrer letztwilligen Verfügung vom 14. Mai 1993 in anderer als im Vertrag von 1985/1996 vorgesehener Weise verfügt habe, und dass die Beschwerdeführer sich nie auf diese Verfügung berufen hätten. Diese Feststellungen rügen sie als "aktenwidrig". Soweit die Beschwerdeführer unter Angabe der gerügten Stelle im Urteil und der fraglichen Aktenstelle geltend machen, die Vorinstanz habe bestimmte Aktenstellen übersehen bzw. inhaltlich falsch wahrgenommen, gehen sie nach Art. 55 Abs. 1 lit. d OG vor, indem sie nach Bundesrecht zu beurteilende Tatsachen als offensichtlich auf Versehen beruhend anfechten, was vom Bundesgericht ohne weiteres zu berichtigen wäre (Art. 63 Abs. 2 OG). Rügen der Aktenwidrigkeit in der Art, wie sie Beschwerdeführer vorbringen, können - soweit vorliegend ohnehin nicht eine Frage des Bundesprivatrechts vorliegt - mit Berufung erhoben werden, dergegenüber die staatsrechtliche Beschwerde jedoch nachgeht (Art. 84 Abs. 2 OG). Die Beschwerdeführer können mit ihren Vorbringen daher nicht gehört werden.

5.- Aus diesen Gründen kann auf die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 u. 7, Art. 159 Abs. 1 u. 5 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.- Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht (Zivilkammer) des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

_______________
Lausanne, 6. Februar 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

inheritance partitionconstitutional complaintinadmissibilityfederal private lawevidentiary errorcostsreal estate transfer

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the family agreement concerning the inheritance and transfer of the real estate was legally qualified under Art. 636 ZGB.

Extrahierter Entscheid

The complaint raised only a question of federal private law, not a factual issue.

Extrahierte Begründung

The characterization of the deceased's declarations as party status or mere participation and consent under Art. 636 ZGB is a question of federal substantive law; in an appealable case it had to be raised by appeal, not by constitutional complaint.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal court's findings regarding the 1993 will and the parties' reliance on it were arbitrary or based on an evidentiary error.

Extrahierter Entscheid

The attack was not admissible in the constitutional complaint procedure.

Extrahierte Begründung

The challengers in substance disputed findings that had to be reviewed, if at all, by appeal under federal law; the constitutional complaint could not be used to contest them in this form.

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint should be entered into at all.

Extrahierter Entscheid

No entry could be made on the complaint as a whole.

Extrahierte Begründung

All arguments either concerned issues reviewable only by appeal or were formulated as impermissible evidentiary objections under the constitutional complaint regime.

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