Retroactive hypothetical income for child support is arbitrary

5P.327/2001Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung18.02.2002Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In provisional measures within a divorce proceeding, the Federal Supreme Court held that child maintenance could not be fixed retroactively on the basis of a hypothetical income where no real retrospective earning increase was possible. The husband’s complaint was upheld because the cantonal court had simply carried over its earlier reasoning without adequately accounting for the actual income situation and earning capacity. The judgment of the District Court Committee of Landquart was annulled and the matter remitted for a new determination of support. The respondent obtained legal aid for the federal proceedings, but nevertheless had to bear the court fee and pay the appellant party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 163 CC; provisional maintenance in divorce proceedings; hypothetical income may be imputed only if an increase in earnings is objectively possible and reasonable. A retroactive fixation of support on the basis of a higher hypothetical income is arbitrary where, at the relevant time, no real possibility of retrospective income increase existed. The maintenance order must be set according to the party’s actual financial circumstances and only to the extent of concrete earning capacity (consid. 3). Grant of legal aid does not exempt the assisted party from paying party compensation to the opposing party, though the court fee may temporarily be borne by the treasury (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0/2]
5P.327/2001/otd

II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************

  1. Februar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der
II. Zivilabteilung, Bundesrichterin Escher, Ersatzrichter
Riemer und Gerichtsschreiber Schett.


In Sachen
G.B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur,

gegen
F.B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, Bezirksgerichtsausschuss Landquart,

betreffend
Art. 9 BV (vorsorgliche Massnahmen
im Scheidungsprozess), hat sich ergeben:

A.- Die Parteien heirateten 1985. Aus der Ehe sind vier Kinder (geb. zwischen 1986 und 1991) hervorgegangen. Am 18. November 1998 reichte F.B.________ die Ehescheidungsklage ein, und am 20. November 1998 stellte sie beim Bezirksgerichtspräsidenten Unterlandquart ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen, welchem mit Verfügung vom 3. Februar 2000 entsprochen wurde. Die Kinder wurden unter die Obhut von F.B.________ gestellt und G.B.________ wurde verpflichtet, für die Kinder ab 1. Februar 2000 je Fr. 500.-- pro Monat als Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Mit Beiurteil vom 3. Mai 2000 wies der Bezirksgerichtsausschuss Unterlandquart eine diesbezügliche Beschwerde von G.B.________ ab.
Dieser erhob dagegen staatsrechtliche Beschwerde, welche von der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 19. Oktober 2000 wegen Verletzung von Art. 144 in Verbindung mit Art. 137 ZGB (Anhörungsrecht der Kinder auch im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen) gutgeheissen wurde (BGE 126 III 497 ff.).

B.- In der Folge führte der Bezirksgerichtspräsident Landquart die Anhörung der vier Kinder durch. Mit Urteil vom 11. Juli/17. August 2001 des Bezirksgerichtsausschusses Landquart bestätigte dieser den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten vom 3. Februar 2000 vollumfänglich.

C.- Gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Landquart vom 17. August 2001 hat G.B.________ staatsrechtliche Beschwerde eingereicht, mit welcher gestützt auf Art. 9 BV die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt wird.
D.- F.B.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Gleichzeitig stellt sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren sind mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar (BGE 126 III 261 I E. 1). Da gegen den angefochtenen Entscheid kein kantonales Rechtsmittel zulässig ist, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 86 Abs. 1 OG).

2.- Der Beschwerdeführer weist vorab daraufhin, dass sich seine zweite staatsrechtliche Beschwerde nicht mehr gegen eine Unterstellung der Kinder unter die Obhut der Beschwerdegegnerin richte; er nehme das Ergebnis der Befragung der Kinder zur Kenntnis und respektiere es.

3.- a) Indessen rügt der Beschwerdeführer die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für seine Kinder ab 1. Februar 2000 als willkürlich, und zwar insbesondere deswegen, weil nicht vom tatsächlich erzielten Einkommen der Parteien (Fr. 2'171.-- pro Monat beim Beschwerdeführer, Fr. 4'100.-- pro Monat bei der Beschwerdegegnerin) bzw. von ihrer seinerzeit vorgenommenen Rollenverteilung (Betreiben der Landwirtschaft sowie Kinderbetreuung durch den Beschwerdeführer, auswärtige volle Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin) ausgegangen worden sei. Auf ein hypothetisches Einkommen abzustellen, wie das im angefochtenen Urteil getan werde, sei nur gerechtfertigt, wenn eine Partei ihr Erwerbseinkommen freiwillig vermindert habe. Erst die 2 1/2 Jahre nach erfolgter Trennung der Parteien durchgeführte Kinderbefragung habe nun ergeben, dass die Zuteilung der Kinder eine andere sein werde als erwähnt, weshalb der Beschwerdeführer auf die Zuteilung der Kinder an sich selbst verzichtet habe und gewillt sei, seine Landwirtschaft aufzugeben und sich nach einer 100%igen Erwerbsmöglichkeit umzusehen; das könne er frühestens per Anfang Dezember 2001 tun, weil er andernfalls der Direktzahlungen für das Jahr 2001 verlustig ginge.

b) Im angefochtenen Urteil verweist der Bezirksgerichtsausschuss in vorliegendem Zusammenhang auf das Beiurteil vom 3. Mai 2000. Da sich aufgrund der inzwischen erfolgten Anhörung der Kinder nichts an der Obhutszuteilung derselben geändert habe, könne auch die seinerzeitige Begründung in Bezug auf die Unterhaltsregelung übernommen werden. Insbesondere sei daran festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage wäre, allermindestens ein Gesamteinkommen von Fr. 4'662.-- zu erzielen.

Gemäss Art. 163 ZGB hat jeder Ehegatte nach seinen Kräften an den gebührenden Unterhalt der Familie beizutragen.
Daraus ergibt sich gemäss bundesgerichtlicher Praxis, dass nicht in jedem Fall auf den tatsächlich erzielten Erwerb abgestellt werden kann, sondern gegebenenfalls ein hypothetisches höheres Einkommen zu berücksichtigen ist.
Voraussetzung ist allerdings, dass eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist; wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht fallen (BGE 128 III 4 E. 4; zur Publikation bestimmtes Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Dezember 2001 [5P. 347/2001] E. 3 und 4, mit Hinweisen).
Im Lichte dieser Praxis ist der Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses willkürlich, rückwirkend von einem höheren hypothetischen Einkommen des Beschwerdeführers auszugehen, denn offensichtlich fehlt es an einer realen Möglichkeit der rückwirkenden Einkommenssteigerung seitens des Beschwerdeführers.

Die Beschwerdegegnerin äussert sich zur Frage der Rückwirkung in ihrer Beschwerdeantwort nicht. Ob allenfalls bei unredlichem Verhalten die Verpflichtung zu einer Nachzahlung infrage käme, kann vorliegend offen bleiben, weil ein solches Verhalten nicht indiziert ist; bis zur Anhörung der Kinder durfte der Beschwerdeführer tatsächlich mit der Möglichkeit einer Unterstellung unter seine Obhut rechnen, in welchem Falle er keine Unterhaltsbeiträge für sie zu entrichten gehabt hätte.

c) Mithin ist das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses aufzuheben. Dieser hat die während der Dauer des Scheidungsprozesses vom Beschwerdeführer für seine Kinder zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge zeitlich (Beginn) und quantitativ so festzulegen, dass sie den realen Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers bzw. dessen realen Steigerungsmöglichkeiten entsprechen.

4.- Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers (willkürlicher Eingriff in sein Existenzminimum und willkürliche Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Eheleute) sind unter diesen Umständen nicht zu prüfen.

5.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Da indessen ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als ausgewiesen erscheint, fällt die Gerichtsgebühr ausser Ansatz; ihrem Rechtsvertreter ist ein angemessenes Honorar aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 152 OG). Als Beschwerdegegnerin kann ihr die Aussichtslosigkeit des gestellten Rechtsbegehrens nicht entgegengehalten werden, zu dessen Erhebung und Begründung sie fraglos auf anwaltliche Hilfestellung angewiesen gewesen ist (Geiser, Grundlagen, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Auflage Basel 1998, N. 1.42 S. 21 f.
und S. 23). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung der Entschädigung an die Gegenpartei (BGE 122 I 322 E. 2c S. 324/325; Geiser, a.a.O., N. 1.41 S. 20).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Landquart vom 11. Juli 2001 aufgehoben.

2.- Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen, und ihr wird für das bundesgerichtliche Verfahren Rechtsanwalt Markus Janett, Landquart, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt, einstweilen jedoch auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.- Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

5.- Rechtsanwalt Markus Janett, Landquart, wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

6.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgerichtsausschuss Landquart schriftlich mitgeteilt.

_____________
Lausanne, 18. Februar 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

provisional measureschild supporthypothetical incomearbitrarinessretroactivitylegal aidparty compensationremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether child maintenance in provisional divorce measures may be fixed retroactively on the basis of a hypothetical higher income of the father.

Extrahierter Entscheid

The retroactive reliance on a hypothetical higher income was arbitrary because no real possibility of a retrospective increase existed; the maintenance order had to be redetermined according to the father’s actual income and real earning capacity.

Extrahierte Begründung

Under Art. 163 CC, spouses contribute according to their means. A hypothetical income may be used only if an increase is possible and reasonable. Here, after the children's hearing, the father could still have expected custody, so no fault-based basis for retroactive supplementation existed.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should lead to annulment of the cantonal judgment and remittal for a new maintenance assessment.

Extrahierter Entscheid

Yes. The cantonal judgment was annulled and the matter remitted for a new temporal and quantitative fixing of child support.

Extrahierte Begründung

Because the lower court’s approach to income was arbitrary, the maintenance order could not stand.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent should be granted legal aid for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Yes. Legal aid was granted and counsel appointed from the federal treasury.

Extrahierte Begründung

The request was substantiated and the respondent needed legal assistance to present and justify her position.

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