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5P.302/2005 ΓÇó Revision of easement judgment denied as untimely and unproven
5P.302/2005Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung16.12.2005Dismissed
The Federal Supreme Court dismissed a constitutional complaint against a cantonal decision refusing revision of a 1999 judgment concerning an easement. It held that the challenge to the judges’ impartiality was untimely, that the appellant had to accept his predecessor’s knowledge as partial successor in title, and that no new decisive facts or proven criminal conduct were shown. The complaint was dismissed insofar as it was admissible, and the appellant was ordered to pay court costs.
Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 8 BV; Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Art. 243 and 246 ZPO/GR: recusal objections in constitutional complaints must be raised without delay, otherwise they are forfeited. In revision proceedings, a successor in title is bound by the procedural position and knowledge of the predecessor; the decisive criterion is succession, not the familial relationship. Revision for new facts requires genuinely new and relevant circumstances unavailable in the original proceedings; facts already known or mentioned in the earlier judgment are not new. Revision based on crime or misdemeanor requires substantiated proof; mere allegations or unprocessed criminal complaints do not suffice, and the statutory relative time limit is not extended by unproven assertions.
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5P.302/2005 /blb
Urteil vom 16. Dezember 2005
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiberin Scholl.
Parteien
W.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Paul Müller,
gegen
Gegenstand
Art. 9 BV etc. (Revision; Grunddienstbarkeit),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 6. Dezember 2004.
Sachverhalt:
A.
Die Nachbarn X.________, Y.________ sowie Z.________ auf der einen Seite, und V.________ sowie W.________ auf der anderen Seite, liegen im Streit über eine Fuss- und Fahrwegrechtsdienstbarkeit.
Am 14. Juni 1999 hatte das Kantonsgericht von Graubünden eine Klage von X.________, Y.________ sowie Z.________ gegen V.________ (damals noch Alleineigentümerin der Parzelle Nr. vvvv) oberinstanzlich gutgeheissen und wie folgt geurteilt:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 131 I 153 E. 1 S. 156).
1.1 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist einzig das Urteil des Kantonsgerichts vom 6. Dezember 2004. Nicht eingetreten werden kann daher auf Vorwürfe, die sich nicht darauf beziehen. Dies gilt namentlich für die Rügen der Verletzung des Beschleunigungsgebots in Zusammenhang mit Straf- und Schadenersatzanzeigen, welche der Beschwerdeführer bei bündnerischen Behörden offenbar eingereicht hat. Ebenso wenig ist vorliegend abzuklären, ob sich einzelne kantonale Gerichtsmitglieder strafbar gemacht haben.
1.2 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wendet das Bundesgericht das Recht nicht von Amtes wegen an. Vielmehr beschränkt es die Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf die vom Beschwerdeführer genügend klar und detailliert erhobenen und, soweit möglich, belegten Rügen. Auf ungenügend begründete Vorbringen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495). Wird der kantonalen Instanz Willkür vorgeworfen, so hat der Beschwerdeführer aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder sonst wie dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 130 I 258 E. 1.3 S. 262).
2.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er macht sinngemäss geltend, er habe gegen den Präsidenten des Kantonsgerichts sowie die einzelnen Mitglieder in den vergangenen Jahren mehrere Strafklagen eingereicht. Die Richter des Kantonsgerichts seien daher befangen und hätten von Amtes wegen in Ausstand treten müssen.
Der Beschwerdeführer weist nicht nach, dass er im kantonsgerichtlichen Verfahren den Ausstand der Richter für das vorliegende Revisionsverfahren verlangt hat. Indes sind Ablehnungsgründe nach Treu und Glauben ohne Verzug geltend zu machen. Wer von einem Ablehnungsgrund Kenntnis erhält und nicht unverzüglich ein Begehren um Ablehnung stellt, sondern sich auf den Prozess einlässt, verwirkt nach ständiger Rechtsprechung den Anspruch auf die spätere Anrufung der Garantie des unabhängigen Gerichts (BGE 124 I 121 E. 2 S. 123; 128 V 82 E. 2b S. 85). Die vorliegende Rüge erweist sich damit als verspätet.
3.
Strittig ist zur Hauptsache das Vorhandensein eines Revisionsgrundes. Die Revision des Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. Juni 1999 beurteilt sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (nachfolgend: ZPO/GR). Für den vorliegenden Streitfall sind namentlich folgende zwei Artikel von Belang:
Art. 243 ZPO/GR (Revisionsgründe)
1 Durch die Revision kann die Wirkung eines rechtskräftig gewordenen Urteils wieder aufgehoben und eine neue gerichtliche Verhandlung in folgenden Fällen verlangt werden:
-:-
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Dezember 2005
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: