Non-entry on constitutional complaint in divorce property dispute

5P.201/2004Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung05.07.2004Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The husband challenged an appellate divorce judgment concerning spousal and child maintenance, property division, and cantonal costs. The Federal Court held that his constitutional complaint was inadmissible because several grievances were insufficiently reasoned, some relied on new evidence, and others concerned legal questions not reviewable in this procedure. It therefore did not enter into the complaint and charged him with the federal court fee. No party compensation was awarded because no response was requested.

Omnilex-Regeste

Art. 84 Abs. 2, 86 Abs. 1, 90 Abs. 1 lit. b OG; constitutional complaint against a final cantonal divorce judgment: the complaint is only admissible for violations of constitutional rights and must be specifically reasoned in relation to the contested considerations. Mere repetition of factual assertions, failure to address the appellate court's reasoning, or reliance on new evidence is insufficient. Questions of substantive matrimonial-property law, including the division of occupational pension assets, are not reviewable by means of constitutional complaint. Where the challenge to the cost order lacks an independent substantiation, no entry is made on that point either (consid. 3-6).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5P.201/2004 /dxc

Urteil vom 5. Juli 2004
II. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Gerichtsschreiberin Scholl.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecherin Véronique Bachmann,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher André Seydoux,
Appellationshof des Kantons Bern, I. Zivilkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Art. 9 BV (Ehescheidung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationshofs des Kantons Bern, I. Zivilkammer, vom 16. März 2004.

Sachverhalt:
A.
Im Rahmen des seit 1997 hängigen Scheidungsverfahrens schlossen X.________ (Ehemann) und Y.________ (Ehefrau) am 25. Februar 2003 eine Teilvereinbarung ab: Neben der Scheidung nach Art. 112 ZGB beantragten sie, das gemeinsame Kind Z.________, geb. 1994, unter die elterliche Sorge der Mutter zu stellen und einigten sich über das Besuchsrecht des Vaters. Mit Urteil vom 26. November 2003 genehmigte der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen diese Vereinbarung und urteilte über die noch strittigen Nebenfolgen der Scheidung: Unter anderem verpflichtete er X.________ zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'280.-- an seine Tochter und von Fr. 1'500.-- (befristet bis April 2010) an Y.________. Zudem wurde Y.________ aus Güterrecht ein Betrag von Fr. 140'500.-- nebst Zins zugesprochen.
B.
Gegen dieses Urteil gelangten beide Parteien mit Appellation an den Appellationshof des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 16. März 2004 erhöhte dieser die von X.________ zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge an seine Tochter auf Fr. 2'500.-- und jene an Y.________ auf ebenfalls Fr. 2'500.-- (befristet bis April 2010). Die Güterrechtsforderung setzte er auf Fr. 143'000.-- fest.
C.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids betreffend die an Y.________ geschuldeten Unterhaltsbeträge, die Entschädigung aus Güterrecht sowie die kantonale Kostenregelung.

X.________ ist in der gleichen Sache auch mit Berufung an das Bundesgericht gelangt (Verfahren 5C.110/2004).

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Wird in der gleichen Sache sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung ist auszusetzen (Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren.
2.
Nach Art. 86 Abs. 1 OG ist eine staatsrechtliche Beschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Das Urteil des Appellationshofes stellt einen solchen dar. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt, insbesondere einen Verstoss gegen das Willkürverbot, ist die Berufung an das Bundesgericht nicht gegeben (Art. 43 Abs. 1 OG) und somit nur die staatsrechtliche Beschwerde möglich (Art. 84 Abs. 2 OG). Die vorliegende Beschwerde erweist sich damit als grundsätzlich zulässig.
3.
Strittig ist zunächst der Wert einer dem Beschwerdeführer gehörenden Liegenschaft: Der Appellationshof hat festgehalten, bei dem vom Beschwerdeführer angegebenen Verkehrswert von Fr. 650'000.-- handle es sich um eine reine Parteibehauptung und ohne entsprechende Belege könne ein Wertverlust nicht berücksichtigt werden; es sei daher auf den (ursprünglichen) Kaufpreis von Fr. 775'000.-- abzustellen.

Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern wiederholt nur seine Behauptung, der Wert der Liegenschaft habe abgenommen. Hingegen legt er nicht dar, dass er die Wertabnahme bereits im kantonalen Verfahren - entgegen den Ausführungen des Appellationshofes - hinreichend nachgewiesen hat. Damit kann auf diese Rüge mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Der vor Bundesgericht neu eingereichte Kaufvertrag vom 6. April 2004 über die Liegenschaft sowie weitere Belege können nicht berücksichtigt werden, da im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich keine neuen Beweismittel eingereicht werden dürfen (BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 129 I 49 E. 3 S. 57).
4.
Weiter verlangt der Beschwerdeführer die Anrechnung von Einzahlungen an die 3. Säule der Beschwerdegegnerin im Umfang Fr. 17'241.-- an ihre Errungenschaften.

Gemäss dem angefochtenen Entscheid handelt es sich bei diesem Betrag indes um Einzahlungen an die 2. Säule der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer macht in keiner Weise geltend, dem Appellationshof sei bei der Zuordnung der Einzahlungen ein Fehler unterlaufen. Darüber hinaus stellt es eine Rechtfrage dar, wie Guthaben der beruflichen Vorsorge im Scheidungsverfahren aufzuteilen sind und kann daher im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht überprüft werden (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 129 III 301 E. 1 S.303).
5.
Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer die Zusammenstellung seiner Vermögenssituation, wie sie durch den Appellationshof vorgenommen worden ist.
5.1 Als Erstes macht er geltend, bei seinen Errungenschaften sei ein Posten "Vermögensverzehr" (offenbar für Steuerabzahlungen) zu berücksichtigen. Der Appellationshof hat festgehalten, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Punkt könnten weder nachvollzogen werden, noch seien sie durch irgendwelche Zahlen oder Unterlagen präzisiert. Auf diese Erwägungen geht der Beschwerdeführer nicht ein und zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern der Appellationshof durch die Annahme, das Vorbringen sei ungenügend substantiiert, Verfassungsrecht verletzt haben soll. Auf diese Rüge kann damit nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
5.2 Weiter beantragt der Beschwerdeführer, bei der Berechnung seiner Errungenschaften Schulden zu berücksichtigen, die während der Trennungszeit dadurch entstanden sind, dass er an die Beschwerdegegnerin und sein Kind hohe Unterhaltsbeiträge habe leisten müssen. Auch in diesem Punkt setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Begründung des Appellationshofes auseinander, welcher festgehalten hat, die Berücksichtigung dieser Schulden würde dazu führen, dass die Beschwerdegegnerin die geschuldeten Unterhaltsbeiträge via Güterrecht teilweise selber bezahlen müsste. Zudem stellt es ohnehin eine Rechtsfrage dar, welche Aufwendungen in welcher Weise beim Vermögen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind. Aus dem gleichen Grund kann auch nicht auf das Vorbringen bezüglich Anrechnung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung eingetreten werden.
6.
Soweit der Beschwerdeführer zudem die Aufhebung der kantonalen Kostenregelung beantragt, fehlt dazu eine eigenständige Begründung, so dass darauf nicht einzutreten ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Damit kann auf die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet der Beschwerdegegnerin allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juli 2004
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

constitutional complaintinadmissibilitydivorcemaintenanceproperty divisionnew evidencesubstantiationoccupational pensioncourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint was admissible against the cantonal appellate judgment in the divorce case

Extrahierter Entscheid

The complaint was formally admissible in principle as a constitutional complaint against a final cantonal decision, but the individual grievances were insufficiently reasoned or raised non-reviewable legal questions.

Extrahierte Begründung

The court held that only constitutional rights could be invoked; several arguments lacked specific engagement with the appellate reasoning, new evidence was inadmissible, and questions of substantive matrimonial property law could not be reviewed in this procedure.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's objections to the valuation of his property and the asset composition of his accrued gains could be reviewed

Extrahierter Entscheid

No review was possible because the appellant did not sufficiently substantiate a constitutional violation and attempted to rely on new evidence.

Extrahierte Begründung

The appellant merely repeated his own valuation claims and did not show that the appellate court had ignored proof of depreciation; new documents filed before the Federal Court could not be considered in constitutional complaint proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether alleged payments to the respondent's occupational pension and other financial items had to be included in the property division calculation

Extrahierter Entscheid

No constitutional review was available for these complaints, and the appellant also failed to show any factual error in the appellate court's classification of the payments as second-pillar contributions.

Extrahierte Begründung

The challenge concerned either an unsubstantiated factual allegation or a legal question about the division of pension assets, which is not examinable in constitutional complaint proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether the challenge to the cantonal costs order could be examined

Extrahierter Entscheid

The complaint on costs was not separately reasoned and therefore could not be examined.

Extrahierte Begründung

The appellant did not provide an autonomous constitutional argument against the cost allocation.

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