No extension or restoration of appeal deadline due to negligence

5P.162/2003Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung21.05.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant asked for an extension of time, alternatively restoration of the deadline for filing a better reasoned constitutional complaint, claiming that his car had been broken into and the case files and laptop stolen. The Federal Supreme Court held that the appeal brief deadline was statutory and therefore non-extendable. It further held that restoration requires clear absence of fault, which was lacking because the applicant had left the vehicle unattended with the original files and had not kept copies or a backup. The extension request was not entered into and the restoration request was dismissed; costs were reserved for the main proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 89 Abs. 1 OG, Art. 33 Abs. 1 OG, Art. 35 Abs. 1 OG; extension of a statutory deadline and restoration of a missed deadline. A statutory period for filing an appeal brief cannot be extended. Restoration is admissible only where the party, and where applicable its representative, is clearly without fault; a strict standard applies. Restoration is excluded where the party could reasonably have avoided the default, in particular by taking elementary precautions with respect to the safeguarding of case files and drafting materials (consid. on unverschuldete Säumnis).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5P.162/2003 /min

Beschluss vom 21. Mai 2003
II. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
K.________,
Beschwerdeführer und Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt X.________,

gegen

Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich.

Gegenstand
Art. 29 BV (unentgeltliche Rechtspflege; Durchführung einer Erbteilung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2003.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in das Gesuch vom 13. Mai 2003, womit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sinngemäss eine Fristerstreckung zwecks Einreichung einer verbesserten Beschwerdebegründung bzw. eine Wiederherstellung der 30-tägigen Frist zur Beschwerdebegründung begehrt,

in Erwägung,
dass das Gesuch damit begründet wird, am Sonntag, den 11. Mai 2003 sei im Elsass während eines Spaziergangs in das parkierte Auto des Gesuchstellers eingebrochen worden, und es seien ihm (unter anderem) die gesamten Akten des hier hängigen Verfahrens sowie der tragbare Computer mit der eingespeicherten, vervollständigten Beschwerdebegründung gestohlen worden,
dass die Frist für die Beschwerdebegründung eine gesetzliche Frist ist (Art. 89 Abs. 1 OG), welche von vornherein nicht verlängert werden kann (Art. 33 Abs. 1 OG),
dass lediglich eine Wiederherstellung der (an sich noch gar nicht) versäumten Frist gemäss Art. 35 Abs. 1 OG in Frage kommt,
dass gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts an den Nachweis der behauptetermassen unverschuldet versäumten Parteihandlung ein strenger Massstab anzusetzen ist, und dass der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf darf gemacht werden können (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen), denn die Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden (nicht publizierte E. 2 von BGE 114 Ib 56, in: Pra 1988 Nr. 152),
dass dies dann der Fall ist, wenn die säumige Person aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen (verneint in BGE 119 II 86 E. 2; bejaht im Urteil 6S.282/1998, E. I.3 mit Hinweisen),
dass der Gesuchsteller sich einerseits vorwerfen lassen muss, sein Fahrzeug, in welchem sich die vollständigen Akten und der Personal-Computer befanden, unbeaufsichtigt auf dem Parkplatz eines stark frequentierten Ausflugsrestaurants gelassen zu haben, was an sich bereits als mittelschwere Nachlässigkeit zu werten ist,
dass der Gesuchsteller sich andererseits als noch schwerere Nachlässigkeit vorwerfen lassen muss, die gesamten Prozessakten im Original mitgenommen zu haben, ohne im Büro Kopien davon und eine Sicherheitsdiskette mit der bereits "weitgehend fertiggestellten" Beschwerdebegründung aufbewahrt zu haben,
dass, sollten die Sachen gar auf dem Rücksitz deponiert worden sein, ein Grenzfall von grober Fahrlässigkeit vorläge, zumal nicht geltend gemacht wird, die Sachen im Kofferraum abgeschlossen gehabt zu haben,
dass unter solchen Umständen nicht gesagt werden kann, der Gesuchsteller sei ohne eigenes Verschulden am Einhalten der gesetzlichen Frist verhindert gewesen, weshalb seinem Gesuch kein Erfolg beschieden sein kann,

beschlossen:
1.
Auf das Fristerstreckungsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
3.
Die Kosten werden auf das Hauptverfahren verlegt.
4.
Dieser Beschluss wird dem Gesuchsteller und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2003
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

deadline restorationstatutory time limitprocedural negligenceunavoidable defaultconstitutional complaintfile theft

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the statutory deadline for filing the appeal brief could be extended

Extrahierter Entscheid

The deadline could not be extended because it was a statutory deadline.

Extrahierte Begründung

A statutory time limit under the Federal Judiciary Act cannot be extended in advance.

Kernrechtsfrage

Whether the deadline for filing the appeal brief should be restored

Extrahierter Entscheid

Restoration was denied because the applicant was not prevented from acting without fault.

Extrahierte Begründung

The applicant was at least negligently responsible for leaving the vehicle unattended with the original files and computer, and for not keeping copies or a backup; therefore the strict requirement of clear absence of fault was not met.

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