{T 0/2}
5P.134/2006 /blb
Urteil vom 26. Juni 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
Gegenstand
Art. 8, 9, 12 und 29 Abs. 3 BV (Alimentenbevorschussung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 8. Februar 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________, geboren im Jahre 1991, ist die Tochter von M.________ (...) und V.________. Das Bezirksgericht T.________ stellte die Vaterschaft mit Urteil vom 21. Dezember 1992 fest und verpflichtete V.________ zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen. Die Mutter lebt mit ihrer neu gegründeten Familie seit längerer Zeit im Ausland. Bis heute unterliegt sie keiner gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsverpflichtung.
Praktisch seit ihrer Geburt wird X.________ durch die Grossmutter mütterlicherseits, Y.________, betreut. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde G.________ vom 22. April 2003 wurde der Mutter die elterliche Sorge für X.________ entzogen. Für das Kind wurde eine Vormundschaft angeordnet und Y.________ als Vormund ernannt.
Mit Entscheid vom 18. Juni 2004 wies das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau die Vormundschaftsbehörde G.________ an, zur Entlastung der überforderten Y.________ einen Mitvormund oder allenfalls einen Beistand zu bestellen, der die zur Sicherstellung des Unterhalts von X.________ erforderlichen Handlungen selbständig vornehme. Hierauf errichtete die Vormundschaftsbehörde G.________ am 10. August 2004 für X.________ eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 392 Ziff. 2 ZGB. Zur Beiständin wurde B.________ ernannt, und dieser wurde der Auftrag erteilt, die unterhaltsrechtlichen Ansprüche von X.________ geltend zu machen.
B.
Mit Eingabe vom 23. August 2004 stellte B.________ bei der Sozialhilfekommission G.________ das Gesuch um Alimentenbevorschussung für X.________.
Die Sozialhilfekommission G.________ fasste am 1. November 2004 folgenden Beschluss:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Departement für Finanzen und Soziales war auf den Rekurs von X.________ nicht eingetreten, und das Verwaltungsgericht hat die gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde abgewiesen. In der auch im Namen von X.________ eingereichten staatsrechtlichen Beschwerde wird mit keinem Wort ausgeführt, inwiefern der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Soweit im Namen dieser Beschwerdeführerin erhoben, ist auf die Beschwerde deshalb mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
2.
Die Beschwerdeführerin Nr. 2 (Y.________; im Folgenden: die Beschwerdeführerin), in deren Namen die Beschwerde ebenfalls geführt wird, bringt vor, sie sei ohne jegliche finanzielle Unterstützung, falls ihr der Unterhaltsbeitrag, den der leibliche Vater von X.________ schulde, nicht bevorschusst werde. Sie versinke in den Schulden, weil ihr keine einzige Behörde helfe. Der angefochtene Entscheid verstosse deshalb gegen den Anspruch auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV.
Die Rüge ist unbegründet: Soweit gestützt auf das kantonale öffentliche Recht eine Bevorschussung eines Unterhaltsbeitrags nicht möglich ist, dieser aber auch seitens des Unterhaltschuldners nicht erbracht wird, hat die betroffene Person, falls ihr Existenzminimum nicht gedeckt ist, Anspruch auf Fürsorgeleistungen. Nur dann, wenn solche trotz eines entsprechenden Gesuchs ungerechtfertigt verweigert würden, wäre Art. 12 BV verletzt. Derartiges wird hier nicht geltend gemacht.
3.
Eine Missachtung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV) und einen Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass ihr, die sie X.________ als Vormund betreue, kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung zustehen solle, während ein solcher Anspruch dem leiblichen Elternteil, bei dem das Kind aufwachse, eingeräumt werde. Es gebe keinen ersichtlichen Grund, ein Pflegekind in der hier vorliegenden Konstellation sozialhilferechtlich schlechter zu stellen als ein Kind, das bei einem Elternteil aufwachse.
3.1 Unter Hinweis auf seinen Entscheid vom 2. März 2005 betreffend ein Begehren der Beschwerdeführerinnen um superprovisorische Alimentenbevorschussung hat das Verwaltungsgericht eine Ausrichtung solcher Leistungen unter anderem mit der Begründung abgelehnt, gegen die Beschwerdeführerin Nr. 2 laufe eine Lohnpfändung. Es stehe ihr zu wenig Geld zur Verfügung, um sämtlichen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Dieses Problem werde durch die Auszahlung einer Alimentenbevorschussung an sie selber nicht gelöst, denn auf Grund von Art. 93 SchKG wäre die einzige Folge die, dass ihre pfändbare Quote um die ausbezahlten Alimentenbevorschussungen angehoben würde. Damit erscheine die Entrichtung einer Bevorschussung an die Beschwerdeführerin nicht sinnvoll.
3.2 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass und inwiefern diese der Abweisung der Beschwerde zugrunde liegende Begründung verfassungsmässige Rechte verletzen sollte. Stützt sich der angefochtene Entscheid aber auf mehrere Begründungen, genügt es nicht, bloss eine davon als verfassungswidrig zu rügen. Es ist vielmehr bezüglich jeder von ihnen in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Form darzutun, dass der angefochtene Entscheid vor der Verfassung nicht stand halte (dazu BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 121 IV 94 E. 1b S. 95). Auf die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
4.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Antrag auf Offizialverbeiständung für das kantonale Beschwerdeverfahren sei einzig wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt worden. Das Verwaltungsgericht habe dabei jedoch übersehen, dass sie mit ihrer Beschwerde zumindest insoweit Erfolg gehabt habe, als es ihren Beschwerdeantrag bezüglich der Offizialverbeiständung für das Rekursverfahren vor dem Departement für Finanzen und Soziales geschützt habe. Die Verweigerung der Offizialverbeiständung verstosse gegen die Bestimmungen von Art. 8, 9 und 29 Abs. 3 BV.
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos wurde, soweit sie obsiegt hatte. Sie hätte möglicherweise gestützt auf das kantonale Prozessrecht wegen der Gutheissung eines ihrer Anträge Anspruch auf eine (reduzierte) Parteientschädigung gehabt, nicht aber auf die - mit der staatsrechtlichen Beschwerde als einziges angestrebte - Offizialverbeiständung. Die Rüge ist daher unbegründet.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Sie erschien unter den dargelegten Umständen von vornherein als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist daher abzuweisen (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG), und die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen, ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren, wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juni 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: