Restoration of deadline for court advance denied; appeal not entered

5P.119/2004Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung10.05.2004Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a motion to restore the deadline for paying the court advance in a constitutional complaint. The complainant argued that a computer/payment error and delayed notice from Postfinance caused the missed deadline. The Court held that no excusable obstacle within the meaning of Art. 35 OG was shown, because the error was attributable to the complainant and the conduct of Postfinance had to be imputed to him. The restoration request was dismissed. Since the advance was paid only after the deadline, the Court did not enter into the constitutional complaint and charged the complainant CHF 1,000 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 35 Abs. 1 OG; Wiederherstellung einer versäumten Frist setzt ein unverschuldetes Hindernis voraus, das die fristgerechte Vornahme der Handlung objektiv verunmöglicht oder die Säumnis ausnahmsweise entschuldigt. Eine selbst verursachte Fehlbedienung eines Computers bzw. eines Zahlungsauftrags stellt kein unverschuldetes Hindernis dar; ebenso wenig entlastet das Verhalten einer als Hilfsperson beigezogenen Stelle, dessen Verschulden sich die Partei anrechnen lassen muss (vgl. BGE 114 Ib 67). Wird der Kostenvorschuss erst nach Fristablauf geleistet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 150 Abs. 4 OG). Kostenfolgen treffen die unterliegende Partei (Art. 156 Abs. 1 OG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5P.119/2004 /bnm

Urteil vom 10. Mai 2004
II. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Rodolphe Spahr,

gegen

Stiftung Y.________,
Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand
Art. 29 BV, Art. 6 EMRK (Persönlichkeitsverletzung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Oktober 2003.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Oktober 2003,

in die (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis ergangene) Aufforderung vom 25. März 2004 des Bundesgerichts an den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- bis zum 26. April 2004,

in das Gesuch vom 29. April 2004 des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der um einen Tag verpassten Vorschussfrist,

in Erwägung,
dass die Wiederherstellung einer versäumten Frist voraussetzt, dass der Gesuchsteller durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 35 Abs. 1 OG),

dass der Beschwedeführer ein unverschuldetes Hindernis darin erblickt, dass zufolge einer versehentlich unrichtigen Bedienung des Computers der von ihm erteilte erste Zahlungsauftrag mangels Kontendeckung nicht habe ausgeführt werden können, wovon er erst am 27. April 2004 und damit einen Tag nach Ablauf der auf den 26. April 2004 angesetzten Vorschussfrist erfahren habe, worauf er noch am gleichen Tag einen zweiten Zahlungsauftrag erteilt habe,

dass zwar der Beschwerdeführer damit innerhalb von zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und auch sein Gesuch innert dieser Frist eingereicht hat, jedoch kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 35 OG dartut,

dass nämlich ein solches Hindernis nur dann gegeben wäre, wenn es der Partei oder ihrem Vertreter infolge eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes objektiv unmöglich war, fristgemäss zu handeln, oder wenn diese Möglichkeit zwar objektiv bestanden hat, die Säumnis aber aus anderen Gründen entschuldbar ist (BGE 92 I 217),

dass vorliegend der Beschwerdeführer, der objektiv gesehen durchaus hätte rechtzeitig handeln können, selbst zugibt, durch eine "Fehlleistung", d.h. die unrichtige Bedienung des Computers, die Unausführbarkeit seines ersten Zahlungsauftrages mangels Deckung verursacht zu haben, was umso weniger entschuldbar ist, als er nach seinen eigenen Vorbringen der Beurteilung seiner Eingabe grösste Bedeutung beimass und daher allen Anlass zu grosser Sorgfalt bei der Erteilung des Zahlungsauftrags hätte,

dass sodann auch die verzögerte Benachrichtigung durch die als Hilfsperson handelnde Postfinance den Beschwerdeführer nicht entschul digt, weil er sich deren Verhalten als eigenes Verhalten anrechnen lassen muss (BGE 114 Ib 67 E. 2 und 3),

dass somit das Wiederherstellungsgesuch abgewiesen, androhungsgemäss auf die staatsrechtliche Beschwerde - zufolge der unstreitig erst am 27. April 2004 und damit erst nach Ablauf der (auf den 26. April 2004 bestimmten) Frist geleisteten Vorschusszahlung - nicht eingetreten (Art. 150 Abs. 4 OG), und der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 156 Abs. 1 OG),

im Verfahren nach Art. 35 Abs. 2 und 36a OG erkannt:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist wird abgewiesen.
2.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Mai 2004
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

deadline restorationcourt advancenon-entryfaultauxiliary personconstitutional complaintcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the missed deadline for the court advance should be restored under Art. 35 OG.

Extrahierter Entscheid

No. The complainant did not show an excusable, non-fault-based obstacle preventing timely action.

Extrahierte Begründung

The error in operating the computer and the resulting failed payment order were attributable to the complainant. Delayed notification by Postfinance was also attributable to him as conduct of an auxiliary person.

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint could be heard despite late payment of the advance.

Extrahierter Entscheid

No. Because the advance was paid only after the deadline, the court had to decline to enter into the complaint.

Extrahierte Begründung

The advance payment was undisputedly made only on 27 April 2004, after the deadline of 26 April 2004, so the warning of non-entry took effect.

Kernrechtsfrage

Court costs.

Extrahierter Entscheid

The complainant must bear the court fee.

Extrahierte Begründung

As the unsuccessful party, he is liable for costs under the applicable procedural rules.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.