Constitutional complaint inadmissible for cassatory nature and inadequate reasoning

5P.107/2001Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung14.01.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A.K. challenged the cantonal appellate judgment on matrimonial property matters by constitutional complaint, seeking a higher payment from B.K. and legal aid. The Federal Supreme Court held that the complaint was inadmissible insofar as it sought a substantive payment order, because the constitutional complaint is cassatory in nature. It also found the arbitrariness and evidentiary arguments either insufficiently reasoned or directed at federal-law questions. The complaint was therefore not entered into. Legal aid was denied to A.K. as hopeless, while B.K. received legal aid. A.K. was ordered to pay the federal court fee and compensate B.K.

Omnilex-Regeste

Art. 84 Abs. 2 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; subsidiary and cassatory nature of the constitutional complaint. The constitutional complaint is available only against grievances not open to appeal on the merits and is, as a rule, limited to annulment; a substantive order may be made only exceptionally where annulment alone cannot restore the constitutional situation. Challenges to fact-finding must be specifically substantiated as arbitrariness; objections that in substance concern the application of federal law or the assessment of legally irrelevant facts are inadmissible. A complaint raising only inadmissible or insufficiently reasoned grievances is hopeless and defeats legal aid (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0/2]
5P.107/2001/bnm

II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************

  1. Januar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Escher
und Gerichtsschreiber Schneeberger.

_________

In Sachen
A.K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Speck, Zürcher Strasse 53, 9000 St. Gallen,

gegen
B.K.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Luigi R. Rossi, Oberer Graben 3, 9000 St. Gallen, Obergericht (1. Abteilung) des Kantons A p p e n z e l lA u s s e r r h o d e n,
betreffend

Art. 9 BV (Willkür; Ehescheidung, Güterrecht),
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- A.K.________ und B.K.________ wurden vom Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 18. Au-gust 1999 geschieden; das Gericht regelte auch die Nebenfolgen.
Auf Appellation beider Parteien und Anschlussappellation von A.K.________ änderte das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 12. Dezember 2000 im Bereich der güterrechtlichen Auseinandersetzung einzig Dispositivziff.
7a des erstinstanzlichen Urteils ab: Bezüglich einer zwangsverwerteten Liegenschaft der Parteien verpflichtete es B.K.________, ihrem geschiedenen Mann Fr. 70'000.-- zu bezahlen. Die Verfahrenskosten regelte es auf der Basis der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege.

A.K.________ hat gegen das Urteil des Obergerichts vom 12. Dezember 2000 Berufung (5C. 81/2001) und staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Mit dieser beantragt er, das obergerichtliche Urteil sei insoweit aufzuheben, als B.K.________ bloss zu einer Zahlung von Fr. 70'000.-- an ihn verpflichtet werde. Eventualiter sei das angefochtene Urteil dahingehend zu ändern, dass die Zahlung an ihn auf Fr. 137'500.-- angehoben werde. Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet, und B.K.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

A.K.________ legte gegen das Urteil vom 12. Dezember 2000 ein kantonales Revisionsgesuch ein, auf welches das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Beschluss vom 26. Juni 2001 nicht eingetreten ist. Der von A.K.________ gegen diesen Beschluss erhobenen staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag keinen Erfolg beschieden (5P. 304/2001).
2.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur. Materielle Anordnungen kann das Bundesgericht z. B. nur treffen, wenn mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids allein der verfassungskonforme Zustand nicht wiederhergestellt werden kann (BGE 124 I 327 E. 4a bis c S. 332 ff.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann von diesem Grundsatz nicht schon deshalb abgewichen werden, weil der seines Erachtens zutreffende Betrag ohne weiteres errechnet werden kann. Denn im Fall der Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde hätte das Obergericht im strittigen Punkt neu zu entscheiden und dabei die bundesgerichtlichen Entscheidgründe zu beachten (Art. 66 Abs. 1 OG analog:
BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb; zuletzt 122 I 250 E. 2). Daher hätte nebst der Aufhebung bloss beantragt werden dürfen, die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen, dem Beschwerdeführer nicht geschadet (BGE 117 Ia 119 E. 3c S. 126). Nach dem Dargelegten ist auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer Zuspruch einer Leistung begehrt.

Im Zusammenhang mit der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde ruft der Beschwerdeführer auch Art. 158 ZPO/AR an. Inwiefern diese Bestimmung über die richterliche Beweiswürdigung verfassungswidrig angewendet worden ist, wird in der Beschwerdeschrift aber nicht begründet (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

3.- Kann das Urteil des Obergerichts vom 12. Dezember 2000 sowohl mit Berufung als auch mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, steht dieses Rechtsmittel angesichts seines absolut subsidiären Charakters (Art. 84 Abs. 2 OG) nur zur Verfügung, soweit die Berufung wegen Verletzung von Bundesrecht (Art. 43 OG) verschlossen ist.
Daher sind Rügen, die mit diesem Rechtsmittel vorgebracht werden können, in der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig.

a) Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht willkürliche Beweiswürdigung vor mit der Begründung, es habe übergangen, dass in die zwangsverwertete Liegenschaft mehr als Fr. 1'900'000.-- investiert worden seien, und gehe im Ergebnis willkürlich von Fr. 1'580'000.-- aus.

Da willkürliche Beweiswürdigung voraussetzt, dass rechtserhebliche Tatsachen krass falsch ermittelt oder gar nicht festgestellt worden sind (BGE 125 I 322 E. 5a S. 334; 124 I 208 E. 4a S. 211), scheitert die Rüge. Denn die Höhe der Investitionskosten ist rechtlich unerheblich, wenn für die Berechnung des güterrechtlichen Anspruches nach Art. 206 Abs. 1 oder 2 ZGB ein anderer Wert massgebend ist. Das ist eine Frage von Bundesrecht. Das gilt auch insoweit, als sich der Beschwerdeführer gegen die Berechnung des Ersatzanspruchs allgemein wendet. Denn auch dies beschlägt im Rahmen der festgestellten Tatsachen die Anwendung von Bundesrecht (dazu E. 4 des Urteils zur Berufung). Das hat der Beschwerdeführer im Ergebnis selbst erkannt, stellt er doch entsprechende Berechnungen unter der Überschrift "Recht" an. Ficht der Beschwerdeführer somit keine Tatsachenfeststellungen an, sind auch alle anderen Rügen nicht zu hören, mit denen er sich gegen die obergerichtliche Berechnung des Ersatzanspruches richtet, eine andere anteilmässige Anrechnung der von ihm beanspruchten Hypothek an die Beschwerdegegnerin verlangt und seinen Güterrechtsanspruch auf Fr. 137'500.-- erhöht haben will.

4.- Erhebt der Beschwerdeführer bloss unzulässige (Art. 84 Abs. 2 OG) oder unbegründete (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) Rügen, muss die staatsrechtliche Beschwerde als aussichtslos betrachtet (Art. 152 Abs. 1 OG; BGE 124 I 304 E. 2c) und das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werden. Die Beschwerdegegnerin musste sich auf das bundesgerichtliche Verfahren einlassen und erscheint bedürftig, weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann, soweit diese angesichts ihres Obsiegens nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 152 OG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG) und schuldet der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG). Das dem amtlichen Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung zu entrichtende Honorar wird entsprechend Art. 9 des Tarifs für die Entschädigung an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht vom 9. November 1978 (SR 173. 119.1) gekürzt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- a) Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

b) Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen, und es wird ihr Fürsprecher Luigi R. Rossi, St. Gallen, als amtlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.- Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

5.- Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird Fürsprecher Luigi R. Rossi, St. Gallen, aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.-- ausgerichtet.

6.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (1. Abteilung) des Kantons Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.

_______________
Lausanne, 14. Januar 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

constitutional complaintcassatory natureinadmissibilityarbitrarinessmatrimonial propertylegal aidcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint could seek a substantive payment order instead of only annulment and remand.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible to the extent it sought a payment to the appellant, because a constitutional complaint is essentially cassatory.

Extrahierte Begründung

The Federal Supreme Court may exceptionally issue a substantive order only when annulment alone cannot restore a constitutional situation. That was not the case here, since the cantonal court would have to decide again after annulment.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint sufficiently challenged the cantonal court's evidentiary assessment under Art. 158 ZPO/AR and the calculation of the reimbursement claim.

Extrahierter Entscheid

Those grievances were not examined on the merits because the complaint either lacked the required substantiation or raised issues of federal law rather than arbitrariness in fact-finding.

Extrahierte Begründung

The appellant did not explain in a constitutionally adequate manner how Art. 158 ZPO/AR was applied arbitrarily. As to the amount of the claim, the disputed investment costs were legally irrelevant if another value was decisive under federal matrimonial property law.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was admissible against the appellate court's computation of the matrimonial property claim and related requests for a higher amount.

Extrahierter Entscheid

The attack on the calculation was inadmissible in constitutional complaint proceedings because it concerned matters that belong to federal-law review and not to the subsidiary constitutional remedy.

Extrahierte Begründung

Where the same judgment can be challenged by appeal, the constitutional complaint is available only for issues not open to the appeal. The appellant's objections effectively sought review of federal-law application and factual reassessment.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to legal aid for the constitutional complaint.

Extrahierter Entscheid

Legal aid for the appellant was denied because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Since the complaint only raised inadmissible or insufficiently reasoned grievances, it had to be regarded as hopeless under the legal-aid standard.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent was entitled to legal aid and costs/indemnity for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The respondent was granted legal aid, and the appellant was ordered to pay court costs and party compensation; counsel's fee was fixed in case of non-recovery.

Extrahierte Begründung

The respondent had to participate in the federal proceedings and appeared indigent. The losing appellant had to bear the fees and compensate the respondent.

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