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5G_2/2013 ΓÇó Correction of misallocated party compensation in federal judgment
5G_2/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung12.12.2013Granted
The Federal Supreme Court granted a request to correct its earlier judgment of 12 November 2013. It held that the CHF 500 compensation awarded in the prior dispositive had been mistakenly attributed to respondent 2, although the reasoning concerned respondent 1's submission on suspensive effect. The dispositive was corrected accordingly. No court fees were charged for the correction proceedings, and respondent 1 was awarded CHF 200 from the court treasury.
Art. 129 Abs. 1 BGG; Berichtigung eines bundesgerichtlichen Dispositivs bei offenbarem Redaktionsversehen. Ist das Dispositiv im Lichte der Begründung offensichtlich unrichtig, unvollständig oder zweideutig, namentlich wenn die Kosten- oder Entschädigungsziffer einer Partei zugeordnet wurde, obwohl die Erwägungen eindeutig eine andere Parteistellung voraussetzen, ist das Versehen im Berichtigungsverfahren zu korrigieren. Massgebend ist der objektiv erkennbare Entscheidungswille; die Berichtigung dient nicht der materiellen Neubewertung, sondern der Übereinstimmung von Dispositiv und Begründung (vgl. Art. 129 Abs. 1 BGG; E. 1-2).
{T 0/2}
5G_2/2013
Urteil vom 12. Dezember 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
X._________,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Leukart,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand
Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils vom 12. November 2013 (5A_538/2013),
In einem vom Gläubiger X._________ gegen Z.________ eingeleiteten Arrestverfahren wurde ein Grundstück verarrestiert, welches Z.________ an Y.________ verkauft hatte, ohne dass bislang eine grundbuchliche Übertragung erfolgt wäre.
Im Rahmen des von Y.________ eingeleiteten Arresteinspracheverfahrens hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft den Arrest mit Entscheid vom 30. April 2013 auf.
Mit Urteil 5A_538/2013 vom 12. November 2013 wies das Bundesgericht die hiergegen von X._________ eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ab, soweit es darauf eintrat (Ziff. 1), wobei es ihm die Gerichtskosten auferlegte (Ziff. 2) und ihn zu einer Entschädigung von Fr. 500.-- an den Beschwerdegegner 2 verpflichtete (Ziff. 3).
Mit Berichtigungsgesuch vom 12. November 2013 hält der Rechtsvertreter von Y.________ fest, dass die Entschädigung von Fr. 500.-- gemäss E. 5 des Urteils 5A_538/2013 im Zusammenhang mit der abgegebenen Stellungnahme zur Frage der aufschiebenden Wirkung stehe, welche er eingereicht habe, während der Beschwerdegegner 2 nie eine Stellungnahme abgegeben habe. Er gehe von einem Tippfehler aus, welcher gestützt auf Art. 129 Abs. 1 BGG dahingehend zu berichtigen wäre, dass die Entschädigung der Beschwerdegegnerin 1 zuzusprechen sei.
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).
Im Urteil 5A_538/2013 wurde in E. 5 festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung entschädigungspflichtig sei (Art. 68 Abs. 2 BGG). Damit wurde auf die vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 eingereichte Stellungnahme vom 2. August 2013 Bezug genommen. Der Beschwerdegegner 2 hat sich nie vernehmen lassen. Irrtümlich wurde aber die Entschädigung in Ziff. 3 des Dispositivs dem Beschwerdegegner 2 statt der Beschwerdegegnerin 1 zugesprochen. Dieses Versehen ist im Rahmen des vorliegenden Berichtigungsverfahrens zu korrigieren.
Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben und der Beschwerdegegnerin 1 ist für das vorliegende Berichtigungsverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Das Berichtigungsgesuch der Beschwerdegegnerin 1 wird gutgeheissen und Ziff. 3 des Urteils 5A_538/2013 vom 12. November 2013 wird wie folgt korrigiert:
"Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin 1 mit Fr. 500.-- zu entschädigen."
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Beschwerdegegnerin 1 wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 200.-- entschädigt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli