Revision of Federal Supreme Court judgment denied

5F_9/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung05.09.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant sought revision of the Federal Supreme Court judgment of 26 May 2011, arguing that the condominium owners' association had been omitted from the caption and that material facts on res judicata had been overlooked. The Court held that no revisable oversight existed: the individual owners were intentionally named, and the prior judgment had already dealt with the res judicata argument. The revision request was therefore dismissed insofar as it was admissible. Court costs of CHF 2,000 were charged to the applicant; the request for suspensive effect became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 121 lit. d BGG; revision for inadvertent oversight of material facts or exhibits; Art. 129 BGG excludes correction of the caption. Revision is available only where the court actually failed to consider a file item despite its objective relevance. A deliberately chosen designation in the heading, even if arguably imperfect, is not an inadvertent oversight. Nor may revision serve to relitigate arguments already examined and rejected in the prior judgment; the mere disagreement with the legal assessment does not establish a revision ground (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5F_9/2011

Urteil vom 5. September 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cahenzli,
Gesuchstellerin,

gegen

  1. A.________,
  2. BY.________ und CY.________,
  3. D.________,
  4. EZ.________ und FZ.________,
  5. G.________,
  6. HM.________ und KM.________,
    alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Ettisberger,
    Gesuchsgegner,

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts Nr. 5A_95/2011 vom 26. Mai 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ ist Eigentümerin der Parzelle Flims-GBB-xxx; die Gesuchsgegner Ziff. 1-5 sind Eigentümer der Parzelle Nr. yyy und die Gesuchsgegner Ziff. 6 sind Eigentümer der Parzelle Nr. zzz. Über diese drei sowie die weiteren beiden Parzellen Nrn. aaa und bbb führt die als Zufahrtsstrasse dienende Via W.________, die seit dem Jahr 1963 auf Dienstbarkeitsbasis als gegenseitiges Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten und zu Lasten der beteiligten Parzellen konstituiert ist.

B.
Am 26. Februar 2007 erhoben die Eigentümer der Parzellen Nrn. yyy und zzz gegen X.________ eine Klage mit den Begehren um Feststellung, dass ein Fuss- und Fahrwegrecht und/oder Kehrplatzrecht und/oder ein allgemeines Benutzungsrecht im Bereich ihrer Parzellen auf dem gesamten Strassenabschnitt, eventualiter im Bereich der Ausbuchtung nicht bestehe bzw. subeventualiter zu löschen wäre. Mit Urteil vom 12. Mai 2009 stellte das Bezirksgericht Imboden in teilweiser Gutheissung der Klage fest, dass dem jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. xxx im Bereich der Ausbuchtung weder ein Fuss- und Fahrwegrecht noch ein Kehrplatzrecht zusteht. Die hiergegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 7. Juni 2010 ab.

Die hiergegen von X.________ am 1. Februar 2011 eingereichte Beschwerde in Zivilsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Mai 2011 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren Nr. 5A_95/2011).

C.
Gegen dieses Urteil stellte X.________ am 27. August 2011 ein Revisionsgesuch mit dem Begehren um dessen Aufhebung, weil es nicht alle Parteien des Beschwerdeverfahrens beschlage und weil in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt worden seien. Ferner wird aufschiebende Wirkung verlangt. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides setzt voraus, dass das Gericht falsch besetzt war, einer Partei mehr oder anderes als das Verlangte zugesprochen wurde, einzelne Anträge nicht beurteilt wurden oder das Gericht aus Versehen aktenkundige erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. a-d BGG). Sie ist ferner möglich unter bestimmten Voraussetzungen nach einem Urteil des EGMR (Art. 122 BGG), bei durch Strafurteil erwiesener Einwirkung auf den Entscheid oder bei nachträglicher Entdeckung neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG). Die Gesuchstellerin ruft den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG an.

2.
Die Gesuchstellerin macht geltend, die Stockwerkeigentümergemeinschaft sei im Rubrum des Urteils 5A_95/2011 nicht aufgeführt, weshalb diese davon gar nicht beschlagen sein könne und das Urteil schon aus diesem Grund zu revidieren sei.

Im Rubrum des bundesgerichtlichen Urteils 5A_95/2011 wurden bewusst die einzelnen Stockwerkeigentümer aufgeführt, weil die Stockwerkeigentümergemeinschaft als solche kein Rechtssubjekt ist. Indes kann sie, wie die Gesuchstellerin zutreffend festhält, gemäss Art. 712l Abs. 2 ZGB selbst klagen und beklagt werden. Ob es vor diesem Hintergrund richtiger gewesen wäre, im Rubrum die Stockwerkeigentümergemeinschaft statt die einzelnen Stockwerkeigentümer aufzuführen, kann dahingestellt bleiben; massgeblich für eine Revision gemäss Art. 121 lit. d BGG ist einzig, ob ein Versehen vorliegt, was vorliegend nicht der Fall ist. Wie die Gesuchstellerin zutreffend festhält, kann sodann keine Berichtigung im Sinn von Art. 129 Abs. 1 BGG zur Debatte stehen, weil eine solche einzig mit Bezug auf das Dispositiv möglich wäre.

3.
Die Gesuchstellerin macht sodann geltend, im Urteil 5A_95/2011 sei übersehen worden, dass mit dem Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 20. März 2002 mit Bezug auf die Dienstbarkeitsfläche eine res iudicata vorgelegen und sich das Bundesgericht mit dem betreffenden Einwand nicht auseinandergesetzt habe.

Der Vorwurf trifft nicht zu: Die gesamte E. 2 des Urteils 5A_95/2011 befasst sich eingehend mit dem betreffenden Vorbringen, wobei das Vorliegen einer res iudicata verneint wurde. Es liegt mithin kein Versehen bzw. Übersehen von Aktenstellen vor, zumal sich das Urteil insbesondere auch zur Frage äussert, ob der Plan (wie von der Gesuchstellerin behauptet) integrierender Bestandteil des bezirksgerichtlichen Urteils vom 20. März 2002 geworden sei. Die Revision steht aber für eine Wiederholung des seinerzeitigen Parteistandpunktes bzw. für allgemeine Kritik am davon abweichenden Urteil nicht zur Verfügung.

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Schlagwörter

revisionoversightres judicatacondominium owners' associationeasementcaptioncourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the revision judgment was based on a revisable error because the condominium owners' association was not listed in the caption.

Extrahierter Entscheid

No revisable oversight was shown; listing the individual condominium owners instead of the association did not establish a ground for revision under Art. 121 lit. d BGG.

Extrahierte Begründung

Revision for inadvertent omission of material facts requires an actual oversight in the record. The Court held that the caption was deliberately drafted and that, even if a different caption would have been preferable, this was not an overlooked file item. A correction under Art. 129 BGG was also unavailable because it concerns only the dispositive part.

Kernrechtsfrage

Whether the Court had overlooked the alleged res judicata effect of the 20 March 2002 district-court judgment.

Extrahierter Entscheid

No; the prior judgment and the res judicata argument had been addressed in detail in the earlier Federal Supreme Court judgment.

Extrahierte Begründung

The Court referred to its prior reasoning, which had expressly examined and rejected res judicata, including the related issue of whether the plan formed an integral part of the 2002 district-court judgment. Revision cannot be used to repeat arguments or to criticize the prior merits assessment.

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