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5F_8/2012 ΓÇó Revision inadmissible for lack of standing
5F_8/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung14.09.2012Inadmissible
X.________ filed a revision request against a 2007 Federal Supreme Court judgment and a related order concerning tax debt enforcement. The Court held that he was not entitled to seek revision because the earlier decisions concerned his deceased brother, and he did not show that he had become universal heir or otherwise party-privy. The request for a public hearing was denied as manifestly hopeless, and the request for appointment of counsel was rejected. The Court did not enter into the revision, waived court costs, and awarded no compensation to the respondents.
Art. 40, 41, 66 and 68 BGG; revision and standing of a non-party. Revision of a Federal Supreme Court judgment may be sought only by a person entitled to challenge the decision. Mere former representation of the original party, indirect interest, alleged non-payment, or a personal moral commitment does not confer procedural standing. Where the applicant does not establish succession into the rights of the original party, a revision request concerning a decision rendered in another person's case is inadmissible (consid. 2). A public hearing is not required when the request is manifestly hopeless; legal aid or appointment of counsel may be refused where no cure is possible because the time limit is non-extendable (consid. 1, 3).
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5F_8/2012
Urteil vom 14. September 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter von Werdt, Herrmann,
Gerichtsschreiber Schwander.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5P.32/2007 vom 23. Februar 2007.
Nach Einsicht
in das Revisionsgesuch des Gesuchsstellers vom 24. August 2012 betreffend das Urteil 5P.32/2007 vom 23. Februar 2007 (einschliesslich des diesbezüglichen Beschlusses vom 2. Februar 2007 betreffend unentgeltliche Rechtspflege), in welchem das Bundesgericht auf eine staatsrechtliche Beschwerde von Z.________ nicht eintrat, die sich gegen eine für Steuerschulden erteilte definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 3'285.40 sowie Fr. 992.70 (jeweils zuzüglich Zins) richtete,
in Erwägung,
dass der Gesuchsteller als Einzelfirma nicht zur Vertretung im Verfahren vor Bundesgericht berechtigt ist (Art. 40 BGG) und das Gesuch daher als solches von X.________ entgegengenommen wird,
dass die abgelehnten Gerichtspersonen entweder nicht mehr im Amt sind oder am vorliegenden Verfahren nicht mitwirken und das Ausstandsbegehren daher gegenstandslos ist,
dass der behauptete, aus Art. 6 EMRK fliessende Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung und Beratung nicht besteht, wenn ein Verfahren offensichtlich aussichtslos ist,
dass das vorliegende Revisionsgesuch, wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen, offensichtlich aussichtslos und der Verfahrensantrag auf öffentliche Parteiverhandlung sowie öffentliche Beratung daher abzuweisen ist,
dass das Revisionsgesuch infolge Ablaufs der nicht erstreckbaren Frist (Art. 124 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BGG) nicht verbessert werden kann, weshalb das Gesuch um Ernennung eines Rechtsvertreters nach Art. 41 BGG abzuweisen ist,
dass der Gesuchsteller die Revision von Entscheiden verlangt, die nicht ihn als Partei betreffen, sondern Z.________,
dass Z.________ nach den Ausführungen des Gesuchstellers dessen zwischenzeitlich verstorbener Bruder war,
dass der Gesuchsteller weder behauptet noch ansatzweise dartut, (Universal-)Erbe seines Bruders und damit von Gesetzes wegen in dessen Rechte eingetreten zu sein,
dass der Gesuchsteller nicht legitimiert ist, die Revision von Entscheiden zu verlangen, in denen er nicht Partei war,
dass der Umstand, dass der Gesuchsteller seinerzeit seinen Bruder im Verfahren vor Bundesgericht vertrat und angeblich nie bezahlt wurde und daher zumindest mit Bezug auf die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege (Beschluss vom 2. Februar 2007) mittelbar betroffen ist, ihm keine Legitimation verschafft, ein Revisionsbegehren zu stellen,
dass auch die Abgabe eines Versprechens am Grabe des verstorbenen Bruders keine das Bundesgericht bindende Legitimation zu begründen vermag,
dass demzufolge auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann,
dass aufgrund der besonderen Verhältnisse auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass der Gesuchsteller kein Anwalt im Sinne von Art. 40 BGG ist und daher von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hätte,
dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird,
dass den Gesuchsgegnern kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG),
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen ohne Antwort abzulegen,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Ausstandsbegehren gegen die Bundesrichterinnen Nordmann und Escher sowie die Bundesrichter Raselli, Marazzi und L. Meyer wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung und Beratung wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Ernennung eines Rechtsvertreters nach Art. 41 BGG wird abgewiesen.
4.
Auf das Revisionsgesuch betreffend das Urteil 5P.32/2007 vom 23. Februar 2007 sowie den Beschluss vom 2. Februar 2007 wird nicht eingetreten.
5.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. September 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Schwander