Art. 121-123 BGG, Art. 42 BGG; revision of a Federal Supreme Court judgment is permissible only on the exhaustively enumerated statutory grounds and must be specifically reasoned. Revision cannot serve to reopen the merits or obtain reconsideration of a final judgment. A document created only after the judgment does not constitute a new pre-existing fact or means of evidence within Art. 123 para. 2 lit. a BGG. The applicant must show in a concise manner how a revision ground is fulfilled; otherwise the Court will not enter into the request (consid. 2-3).
5F_64/2025
Urteil vom 28. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Josi,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_816/2025 vom 26. September 2025.
Mit Pfändungsankündigung vom 29. Juli 2025 kündigte das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, dem Gesuchsteller in der Pfändungsgruppe Nr. xxx (Betreibungen Nrn. yyy und zzz) die Pfändung an.
Dagegen erhob der Gesuchsteller am 5. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 5. September 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 22. September 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil 5A_816/2025 vom 26. September 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) nicht ein.
Am 14. Oktober 2025 (Postaufgabe) hat der Gesuchsteller um Revision des Urteils 5A_816/2025 vom 26. September 2025 ersucht.
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).
Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 121 lit. c BGG. Er macht jedoch nicht geltend, ein Antrag sei unbeurteilt geblieben. Stattdessen beruft er sich auf ein neues Beweismittel, das dem Bundesgericht nicht habe vorgelegt werden können, nämlich eine Bestätigung des Betreibungsamts, die zwar erst am 10. Oktober 2025 (recte: 6. Oktober 2025) erstellt, aber eine bereits vor der Urteilsfällung existierende Tatsache beurkunde, nämlich dass kein Rechtsöffnungstitel bestehe. Sinngemäss stützt sich der Gesuchsteller damit auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG.
Die fragliche Bestätigung ist im Rahmen einer vom Gesuchsteller beim Betreibungsamt verlangten Einsicht in den Rechtsöffnungstitel entstanden und die Sachbearbeiterin hat darin Folgendes festgehalten: "Es gibt keinen Rechtsöffnungstitel, da kein Rechtsvorschlag gemacht wurde." Das neue Beweismittel ist erst nach dem bundesgerichtlichen Entscheid entstanden und stellt deshalb keinen Revisionsgrund dar (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Es ist auch nicht ersichtlich, was dieses Dokument an der mangelnden Begründung der Beschwerde des Gesuchstellers vom 22. September 2025 ändern könnte. Die rechtlichen Ausführungen des Gesuchstellers gehen ohnehin fehl: Voraussetzung für die Fortsetzung einer Betreibung ist ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl. Da der Beschwerdeführer in den fraglichen Betreibungen keinen Rechtsvorschlag erhoben hatte, wurde auch kein Rechtsöffnungsentscheid gefällt, in welchem ein (provisorischer oder definitiver) Rechtsöffnungstitel hätte vorgelegt werden müssen.
Auf das Revisionsgesuch ist demnach nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg