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5F_13/2007 ΓÇó Non-entry for unpaid cost advance in restoration request
5F_13/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung24.01.2008Dismissed
The Federal Supreme Court refused to enter into X. AG in liquidation’s request for restoration of the deadline to pay the cost advance in case 5A_460/2007. The applicant had been warned under Art. 62(3) BGG, but did not pay the CHF 2,000 advance within the non-extendable deadline and did not provide the required proof of timely payment. The court also noted that V. had failed to prove current authority to act for the company, so the request would have been disregarded in any event. Court costs of CHF 500 were therefore imposed personally on V.
Art. 62 Abs. 3, Art. 48 Abs. 4, Art. 108 Abs. 1 lit. a, Art. 42 Abs. 5 und Art. 66 Abs. 3 BGG; Kostenvorschuss und Nachweis der rechtzeitigen Leistung als Eintretensvoraussetzung; bei Säumnis trotz Androhung Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Wird der Kostenvorschuss weder innert der nicht erstreckbaren Nachfrist bar geleistet noch die rechtzeitige Belastung eines Post- oder Bankkontos nachgewiesen, tritt das Bundesgericht auf das Rechtsmittel bzw. Gesuch nicht ein. Fehlt zudem der Nachweis der aktuellen Prozessführungsbefugnis der handelnden Person, bleibt die Eingabe unbeachtet; in diesem Fall können die Kosten dieser Person persönlich auferlegt werden (consid. 1).
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5F_13/2007
Urteil vom 24. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________ AG in Liquidation,
Gesuchstellerin,
gegen
Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist im Verfahren 5A_460/2007.
Nach Einsicht
in das Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist im - mit rechtskräftigem (Art. 61 BGG) bundesgerichtlichem Urteil vom 8. Oktober 2007 abgeschlossenen - Verfahren 5A_460/2007,
in Erwägung,
dass die Gesuchstellerin (auf ihr Fristerstreckungsgesuch hin) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 7. Dezember 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 20. November 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 17. Dezember 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Gesuch stellenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der (infolge der Gerichtsferien erstreckten) Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht einzutreten ist,
dass schliesslich der für die Gesuchstellerin handelnde bzw. sie vertretende V.________ der (mit der Verfügung vom 20. November 2007 ergangenen) Aufforderung zum Nachweis seiner aktuellen Berechtigung zur Prozessführung für die X.________ AG in Liq. im bundesgerichtlichen Wiederherstellungsverfahren nicht nachgekommen ist, weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung unbeachtet geblieben wäre (Art. 42 Abs. 5 BGG) und es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten V.________ persönlich aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden V.________ auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, V.________, dem Kantonsgericht Schwyz und dem Konkursamt K.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Januar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann