Subsidiary constitutional complaint inadmissible for lack of reasoning

5D_98/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung06.07.2010Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a decision granting definitive debt enforcement release for CHF 450 plus interest and costs. It held that the filing did not identify any constitutional violation in the manner required by the Federal Supreme Court Act and was therefore inadmissible. The Court also noted that the complaint was abusive because it served only to delay enforcement. Free legal aid was refused because the complaint had no prospects of success, and court costs of CHF 200 were imposed on the complainant.

Regest

Art. 113 ff., 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b/c BGG; subsidiary constitutional complaint—requirements of substantiation and abusive filing. A subsidiary constitutional complaint must specifically invoke and clearly, by reference to the decisive considerations of the cantonal judgment, substantiate the alleged violation of constitutional rights; absent such reasoning, the Federal Supreme Court does not enter into the matter. A complaint filed merely to delay enforcement is abusive and likewise leads to non-entry. Legal aid is excluded where the proceeding is manifestly devoid of prospects of success; costs are borne by the losing party (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_98/2010

Urteil vom 6. Juli 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirk Schwyz,
vertreten durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 31. Mai 2010 des Richteramts Olten-Gösgen (Zivilabteilung).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 31. Mai 2010 des Richteramts Olten-Gösgen, das dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für Fr. 450.-- (nebst Zins und Kosten) erteilt hat,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Richteramts Olten-Gösgen mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Richteramt Olten-Gösgen im Urteil vom 31. Mai 2010 erwog, die Forderung (Gerichtskosten) beruhe auf einer rechtskräftigen Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 18. Dezember 2008 und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG, gemäss dieser Verfügung habe der Beschwerdeführer die Hälfte der Gerichtskosten, d.h. Fr. 500.-- zu bezahlen, die vom Beschwerdeführer monierte Zahlung von Fr. 50.-- werde an diesen Betrag angerechnet, für das Rechtsöffnungsverfahren schulde sodann der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 100.--, ausserdem habe er dem Beschwerdegegner vorgeschossene Verfahrenskosten von Fr. 150.-- zurückzuerstatten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der entscheidenden Erwägungen des Richteramts aufzeigt, inwiefern dessen Urteil vom 31. Mai 2010 verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Richteramt Olten-Gösgen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

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