Non-entry on constitutional complaint for insufficient reasoning

5D_96/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung02.07.2010Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that only a subsidiary constitutional complaint was available because the cantonal decision concerned a pecuniary matter below the value threshold. The complainant did not allege any constitutional rights and did not meet the strict reasoning requirements for a constitutional complaint. The Court therefore did not enter into the matter. Because the complaint was manifestly hopeless, legal aid was refused, and court costs of CHF 500 were charged to the complainant.

Regest

Art. 113 ff., 116, 117, 106 Abs. 2, 108 Abs. 1 lit. b, 64 Abs. 1, 66 Abs. 1 BGG; subsidiary constitutional complaint: admissibility and duty to reason. A subsidiary constitutional complaint is admissible only for violations of constitutional rights; the party must, on the basis of the cantonal reasoning, clearly and specifically set out which constitutional rights were infringed and in what respect. A mere reiteration of the previous arguments or the absence of any constitutional grievance leads to non-entry in simplified proceedings under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Legal aid is refused where the complaint is manifestly without prospects of success; the unsuccessful party bears the costs.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_96/2010

Urteil vom 2. Juli 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staat Freiburg,
vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung Freiburg,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg (II. Zivilappellationshof) vom 26. Mai 2010.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 26. Mai 2010 des Kantonsgerichts Freiburg, das eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 20'445.65 (Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer 2008) an den Beschwerdegegner abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht im Urteil vom 26. Mai 2010 erwog, eine rechtsgenüglich begründete Berufungsschrift habe die Beschwerdeführerin nicht eingereicht, weshalb auf die Berufung mangels Begründung nicht einzutreten sei, im Übrigen müsste die Berufung unter Hinweis auf die zutreffende Begründung des erstinstanzlichen Richters, wonach sich die Rechtsöffnungsforderung auf eine rechtskräftige, auch der Beschwerdeführerin (als von Gesetzes wegen solidarisch haftender Steuerschuldnerin) zugestellte Veranlagungsverfügung stütze, abgewiesen werden, schliesslich hätte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden können,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine verfassungsmässigen Rechte anruft,
dass sie erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 26. Mai 2010 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

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