Non-entry on constitutional complaint in debt enforcement

5D_93/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung02.07.2010Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a cantonal judgment that had refused to overturn definitive debt enforcement for federal direct tax. The appellant did not identify any constitutional rights or explain, with reference to the cantonal reasoning, why the decision would be unconstitutional. The Court therefore entered no consideration on the complaint. It also refused legal aid because the appeal was hopeless and ordered court costs of CHF 300 against the appellant.

Regest

Art. 117 in conjunction with Art. 106(2) and Art. 108(1)(b) BGG; admissibility of the subsidiary constitutional complaint. Such a complaint must, by reference to the reasoning of the challenged decision, set out clearly and in detail which constitutional rights were violated and in what respect. A merely appellatory filing or one lacking constitutional arguments does not satisfy the strict substantiation requirement and leads to non-entry. Where the complaint is manifestly unsubstantiated, legal aid is to be refused for lack of prospects of success (Art. 64(1) BGG); costs follow the outcome (Art. 66(1) BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_93/2010

Urteil vom 2. Juli 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch Kantonale Steuerverwaltung Freiburg, Rue Joseph-Piller 13, 1700 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg (II. Zivilappellationshof) vom 26. Mai 2010.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 26. Mai 2010 des Kantonsgerichts Freiburg, das eine Berufung des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 3'063.-- (Direkte Bundessteuer 2008) an die Beschwerdegegnerin abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht im Urteil vom 26. Mai 2010 erwog, eine rechtsgenüglich begründete Berufungsschrift habe der Beschwerdeführer nicht eingereicht, weshalb auf die Berufung mangels Begründung nicht einzutreten sei, im Übrigen müsste die Berufung unter Hinweis auf die zutreffende Begründung des erstinstanzlichen Richters, wonach sich die Rechtsöffnungsforderung auf eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung stütze und der Beschwerdeführer weder Tilgung noch Stundung oder Verjährung geltend mache, abgewiesen werden, schliesslich hätte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden können,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine verfassungsmässigen Rechte anruft,
dass er erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 26. Mai 2010 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintadmissibilitysubstantiationlegal aidcourt costsdebt enforcementdefinitive enforcementtax debt