Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_90/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung03.07.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the subsidiary constitutional complaint against the Zurich appellate decision on definitive debt enforcement was insufficiently reasoned. The appellant did not address the cantonal court's reasoning or demonstrate any constitutional violation with the specificity required by the BGG. The Court therefore did not enter into the complaint, denied free legal aid because the complaint was hopeless, and imposed court costs of CHF 300 on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiary constitutional complaint—substantiation requirements. A subsidiäre Verfassungsbeschwerde is admissible only if the complainant, by reference to the decisive reasoning of the cantonal judgment, specifically alleges and substantiates violations of constitutional rights. Mere factual assertions or an abstract repetition of hardship do not suffice. If the submission is manifestly unreasoned, the Federal Supreme Court does not enter into the matter. Where the complaint has no prospects of success, free legal aid must be refused (Art. 64 Abs. 1 BGG), and the losing party bears the costs (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_90/2012

Urteil vom 3. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt A.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 24. Mai 2012.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 24. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 1'733.10 nebst Zins (bevorschusste Kinderunterhaltsbeiträge) abgewiesen hat,
in das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 24. Mai 2012 erwog, der Beschwerdeführer mache in seiner Beschwerde einzig geltend, er sei ausgesteuert worden und lebe seither vom Sozialamt, indessen sei die Zahlungsfähigkeit nicht im Rechtsöffnungsverfahren, sondern erst anlässlich des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen (Art. 92 und 93 SchKG), die unentgeltliche Rechtspflege könne dem Beschwerdeführer zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 24. Mai 2012 verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer (abgesehen von der in seinem nachträglichen Armenrechtsgesuch erneut enthaltenen Behauptung der Mittellosigkeit) seine Eingabe innerhalb der Beschwerdefrist auch nicht ergänzt hat,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive legal openingsubsidiary constitutional complaintsubstantiation requirementlegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint met the federal substantiation requirements.

Extrahierter Entscheid

No; the complaint did not engage with the cantonal court's reasoning or specifically show which constitutional rights were violated.

Extrahierte Begründung

In a subsidiary constitutional complaint, constitutional rights must be invoked and substantiated in a manner that clearly and specifically addresses the challenged reasoning. Mere assertions of hardship or indigence are insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid before the Federal Supreme Court.

Extrahierter Entscheid

No; the complaint was hopeless and therefore legal aid had to be refused.

Extrahierte Begründung

Because the complaint was manifestly insufficiently reasoned and thus had no prospects of success, the statutory condition of non-homelessness was not met.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs.

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the costs as the losing party.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the inadmissibility decision under the Federal Supreme Court Act.

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