Non-entry on constitutional complaint over debt-enforcement case

5D_89/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung01.07.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court, acting through the division president in simplified procedure, held that a constitutional complaint in a small-value debt-enforcement matter was admissible only against the cantonal appellate decision and had to contain a clear, detailed constitutional challenge. The complainant failed to do so and merely repeated unsupported objections. The Court therefore did not enter into the complaint, denied free legal aid for lack of prospects of success, charged the court fee of CHF 500 to the complainant, and refused party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 113 ff. BGG, 116, 117 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterhalb der Streitwertgrenze: Das Bundesgericht tritt nur auf eine hinreichend begründete Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ein. Die Beschwerdeschrift hat sich anhand der tragenden Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert mit den behaupteten Verfassungsverletzungen auseinanderzusetzen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG analog). Soweit andere, nicht unmittelbar anfechtbare Entscheide angerufen werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 Abs. 1 BGG). Unterliegen führt zur Kostenpflicht nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_89/2008/bnm

Urteil vom 1. Juli 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt A.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Abweisung eines Rechtsöffnungsgesuchs.

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 2. Mai 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss (PN080077) vom 2. Mai 2008 des Zürcher Obergerichts, das dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) verweigert und seine Nichtigkeitsbeschwerde gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Rechtsöffnungsbegehrens für Fr. 2'220.40 abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere die erstinstanzliche Verfügung) als den obergerichtlichen Beschluss anficht (Art. 113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 BGG),
dass die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde voraussetzt (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass in der Beschwerdeschrift die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet (Art. 116 und 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall das Obergericht erwog, in Anbetracht der am letzten Tag der Kassationsfrist eingereichten Beschwerde bestehe kein Raum mehr für das Tätigwerden eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe die Rechtsöffnungsrichterin nicht den vom Beschwerdeführer behaupteten Anspruch auf Sozialhilfegeld abklären müssen, der Beschwerdeführer unterlasse eine nähere Auseinandersetzung mit den zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen betreffend die Abweisung seines Rechtsöffnungsgesuchs,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss verfassungs- bzw. EMRK-widrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen
Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintinadmissibilitylegal aiddebt enforcementcostssimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was admissible against the cantonal decision and other challenged rulings

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible insofar as it attacked decisions other than the cantonal appellate ruling and lacked a sufficiently reasoned constitutional claim against that ruling.

Extrahierte Begründung

In a monetary matter below the value threshold, only the subsidiary constitutional complaint was available. It must specifically and clearly show, by reference to the cantonal reasoning, which constitutional rights were violated and how; this was not done.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant was entitled to free legal aid before the Federal Court

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was denied because the filing had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Given the manifest inadmissibility and abusive character of the constitutional complaint, the request for legal aid had to be rejected.

Kernrechtsfrage

Costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the losing applicant and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

As the unsuccessful party, the applicant had to bear the fees; no compensation was due.

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