Subsidiary constitutional complaint dismissed as inadmissible

5D_87/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung07.08.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged an Obergericht of Zurich decision that had refused recusal motions, denied legal aid, and rejected his nullity complaint as out of time. The Federal Supreme Court held that the recusal motions were abusive, the subsidiary constitutional complaint was inadmissible because it was partly directed against non-challenged decisions and otherwise insufficiently reasoned, and the request for legal aid had to be refused because the filing was hopeless. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 600. The request for suspensive effect became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 113 ff., Art. 116 f. i.V.m. Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 BGG; subsidiary constitutional complaint and abusive recusal motions. A subsidiary constitutional complaint is admissible only against the final cantonal decision actually challenged and requires a precise, decision-based substantiation of the alleged violation of constitutional rights. A submission that merely asserts violations in general terms, or attacks other decisions as well, is inadmissible. Blanket recusal requests filed solely to obstruct proceedings are abusive and need not be entered on. Legal aid is excluded where the remedy is manifestly devoid of prospects of success; costs follow the losing party.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_87/2007 /blb

Urteil vom 7. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtbewilligung eines Rechtsvorschlags wegen fehlenden neuen Vermögens,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 20. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss (PN070138) vom 20. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf (missbräuchliche) Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eintrat, diesem die unentgeltliche Rechtspflege (zufolge Aussichtslosigkeit) verweigerte und auf dessen Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen dem Beschwerdeführer den Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens (in einer Betreibung der Beschwerdegegnerin für Fr. 5'346.60) nicht bewilligenden Entscheid nicht eintrat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass sodann auf die pauschalen, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers u.a. gegen sämtliche (an früheren Urteilen gegen den Beschwerdeführer beteiligten) Bundesrichter(innen) und Gerichtsschreiber(innen) nicht eingetreten wird (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung dieser Personen an solchen Urteilen ebenso wenig geeignet wäre, sie als befangen erscheinen zu lassen (BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c), wie die gegen eine Vielzahl von Gerichtspersonen beim Friedensrichteramt Zürich 6 und 10 eingereichte Klage wegen Persönlichkeitsverletzung und die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhobenen Individualbeschwerden des Beschwerdeführers,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere die erstinstanzliche Verfügung) als den obergerichtlichen Beschluss vom 20. Juni 2007 anficht (Art. 113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 BGG bzw. Art. 117 BGG i.V.m. Art. 100 BGG),
dass die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde voraussetzt (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass in der Beschwerdeschrift die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass das Obergericht im vorliegend angefochtenen Beschluss erwog, die Ablehnungsbegehren erschienen als rechtsmissbräuchlich, die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2007 gegen den von ihm am 15. Februar 2007 in Empfang genommenen erstinstanzlichen Entscheid sei lange nach dem (am 19. März 2007 erfolgten) Ablauf der Beschwerdefrist erhoben worden und daher verspätet, zumal der Beschwerdeführer selbst nicht behaupte, ohne Verschulden erst innert 30 Tagen vor der Beschwerdeerhebung von den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen Kenntnis erhalten zu haben,
dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht u.a. Verfassungs- und EMRK-Verletzungen behauptet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss verfassungs- bzw. EMRK-widrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abgewiesen wird (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal es sowohl vor der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) wie auch vor der EMRK (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,

erkannt:
1.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

subsidiary constitutional complaintinadmissibilityrecusalabuse of rightslegal aidcostsreasoned appealtime limitenforcementnew assets

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the broad recusal requests against federal judges and clerks were admissible

Extrahierter Entscheid

The requests were abusive and meant to obstruct justice, so the Court did not enter on them.

Extrahierte Begründung

Pauci, blanket recusal motions filed for blockage purposes are abusive; prior participation in earlier judgments does not by itself create bias.

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was admissible against the cantonal decision

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because it was directed in part against other decisions and, as to the challenged Obergericht ruling, it lacked constitutionally required reasoning.

Extrahierte Begründung

Only the Obergericht decision could be challenged; the appellant did not specifically and clearly explain, by reference to the cantonal reasoning, which constitutional or Convention rights were violated.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the filing had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under the Federal Supreme Court Act, indigent parties need not be assisted where the remedy is manifestly hopeless.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant was ordered to pay the federal court fee of CHF 600.

Extrahierte Begründung

The losing party bears costs.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.