Subsidiary constitutional complaint dismissed for insufficient reasoning

5D_84/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung15.04.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint against the Zurich Higher Court's refusal to stay proceedings and its confirmation of definitive debt enforcement for CHF 500. It held that the complaint did not meet the strict reasoning requirements for constitutional complaints because it failed to address the cantonal court's decisive considerations or identify any violated constitutional rights. The Court therefore did not enter into the matter and charged the appellant with CHF 100 in costs.

Omnilex-Regeste

Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Begründungsanforderungen: Die Rüge verfassungsmässiger Rechte ist klar, konkret und anhand der tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu substanziieren. Bloss appellatorische Kritik oder das bloss pauschale Behaupten einer Rechtsverletzung genügen nicht. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. auch Art. 116 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_84/2013

Urteil vom 15. April 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, 8000 Zürich,
vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Postfach 2401, 8021 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 4. Februar 2013.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 4. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das einen Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin ebenso abgewiesen hat wie deren Beschwerde gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 500.--,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 4. Februar 2013 erwog, die Betreibungsforderung (Staatsgebühr von Fr. 500.--) beruhe auf einem vollstreckbaren Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte) vom 3. März 2011 und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 80 Abs. 1 SchKG), Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe die Beschwerdeführerin keine, das Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und Rechtsanwalt Z.________ bilde nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, die Voraussetzungen für eine Verfahrenssistierung seien nicht erfüllt, die Rechtsöffnung sei zu Recht erteilt worden und die Beschwerde somit abzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie auch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechts geltend macht,
dass sie erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und weshalb sie durch das Urteil des Obergerichts vom 4. Februar 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

subsidiary constitutional complaintinadmissibilityreasoning requirementdebt enforcementdefinitive legal openingcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not engage with the cantonal reasoning or identify any constitutional rights allegedly violated.

Extrahierte Begründung

In a subsidiary constitutional complaint, violations of constitutional rights must be specifically alleged and substantiated by reference to the challenged reasoning; otherwise the Federal Court will not enter into the matter.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs

Extrahierter Entscheid

The unsuccessful complainant had to bear the court costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under the Federal Supreme Court Act.

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