Subsidiary constitutional complaint declared inadmissible

5D_84/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung03.08.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a Zurich cantonal ruling that had refused legal aid and ordered a CHF 500 process advance in an action contesting new assets in debt enforcement. It held that the filing did not meet the strict substantiation requirements for constitutional complaints, partly attacked decisions beyond the scope of review, and was abusive. The Court therefore did not enter into the complaint, dismissed the request for legal aid as hopeless, and imposed court costs of CHF 400 on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 113 ff. BGG, Art. 116, 117 in conjunction with Art. 106 Abs. 2 BGG; admissibility of the subsidiary constitutional complaint and requirements of substantiation. A subsidiary constitutional complaint is admissible only against a cantonal final decision not otherwise appealable and only to the extent the challenged decision is identified with precision. The appellant must, by reference to the cantonal reasoning, set out clearly and in detail which constitutional rights were violated and in what respect. A filing that merely repeats previous arguments, challenges non-appealable matters, or is abusive does not satisfy these requirements and leads to non-entry under Art. 108 Abs. 1 lit. b and c BGG. Legal aid is excluded for hopeless proceedings under Art. 64 Abs. 1 BGG; the unsuccessful party bears costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_84/2007 /blb

Urteil vom 3. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Aufforderung zur Prozesskautionsleistung für eine Klage auf Bestreitung neuen Vermögens in einer Betreibung für Fr. 803.--,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss (PN070132/U/Wi) vom 15. Juni 2007 des Obergerichts, das dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert und dessen Nichtigkeitsbeschwerde gegen die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie gegen die (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis ergangene) Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 500.-- für seine Klage auf Bestreitung neuen Vermögens (in einer Betreibung der Stadtgemeinde S.________ für Fr. 803.--) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere die erstinstanzliche Verfügung) als den obergerichtlichen Beschluss anficht (Art. 113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 BGG),
dass die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde voraussetzt (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass in der Beschwerdeschrift die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet (Art. 116 und 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall das Obergericht erwog, auf die über den Anfechtungsgegenstand hinausgehenden Beschwerdebegehren sei zum Vornherein nicht einzutreten, der in Art. 18 Abs. 2 KV/ZH verankerte Anspruch auf Rechtsmittelbelehrung gelte nicht für prozessleitende Entscheide, die Nichtigkeitsbeschwerde enthalte nur Anträge und Argumente, die der Beschwerdeführer bereits in unzähligen früheren Verfahren gestellt bzw. vorgebracht habe, weshalb entsprechend der im obergerichtlichen Beschluss vom 5. Dezember 2003 (Verfahren PN030300) enthaltenen Androhung vorgegangen werde,
dass das Obergericht in jenem Beschluss auf missbräuchliche Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen sämtliche Obergerichtsmitglieder nicht eingetreten war, diesem die unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit verweigert und dem Beschwerdeführer entgegengehalten hatte, er habe in den letzten 13 Monaten erfolglos 21 Nichtigkeitsbeschwerden eingereicht und verhalte sich missbräuchlich, weshalb inskünftig auf derartige Eingaben nicht mehr oder nur noch teilweise eingetreten werde (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5P.17/2004),
dass zwar der Beschwerdeführer vor Bundesgericht Verfassungs- und EMRK-Verletzungen behauptet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss verfassungs- bzw. EMRK-widrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abgewiesen wird (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal es sowohl vor der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) wie auch vor der EMRK (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,

erkannt:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

constitutional complaintadmissibilitysubstantiationlegal aidcourt costsabusive filingdebt enforcement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint against the cantonal ruling was admissible

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because it did not sufficiently substantiate the violation of constitutional rights and attacked, in part, decisions not open to challenge before the Federal Supreme Court.

Extrahierte Begründung

In a subsidiary constitutional complaint, the appellant must clearly and specifically show, by reference to the cantonal reasoning, which constitutional rights were violated. That was not done here; the filing was also deemed abusive.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

A party is not entitled to legal aid for an obviously inadmissible and hopeless filing.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed on the appellant

Extrahierter Entscheid

The appellant was ordered to pay the court fee.

Extrahierte Begründung

The unsuccessful party bears the costs of the proceedings.

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