Subsidiary constitutional complaint inadmissible for inadequate reasoning

5D_83/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung29.06.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the subsidiary constitutional complaint against the Bernese appellate decision on provisional debt enforcement was inadmissible because the appellant failed to engage with the decisive reasoning and did not properly substantiate any constitutional violation. Repeating the previously rejected complaint of denial of the right to be heard was insufficient. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 1,000.

Omnilex-Regeste

Art. 113 ff., Art. 115 lit. b, Art. 116, Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiary constitutional complaint: admissibility and duty of substantiation. A subsidiary constitutional complaint is only admissible where no ordinary federal remedy is open and the complainant is personally affected. The complaint must, by reference to the decisive considerations of the cantonal decision, set out in a clear and detailed manner which constitutional rights were infringed and in what respect. Mere repetition of arguments already rejected by the lower court, or abstract assertion of denial of hearing without engagement with the contested reasoning, does not satisfy the strict substantiation requirement and leads to non-entry in the simplified procedure. Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_83/2009

Urteil vom 29. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schulzentrum Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 19. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 19. Mai 2009 des Berner Obergerichts, das eine Nichtigkeitsklage des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 6'000.-- abgewiesen hat,
in die (das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde abweisende) Verfügung des Bundesgerichts vom 9. Juni 2009 samt Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--,
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Vorschuss fristgerecht geleistet worden ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass einzig der Beschwerdeführer zur Verfassungsbeschwerde legitimiert ist (Art. 115 lit. b BGG), weil der angefochtene Entscheid ausschliesslich diesem gegenüber ergangen ist,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 19. Mai 2009 im Wesentlichen erwog, der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren zum Rechtsöffnungsgesuch schriftlich Stellung genommen, zu Recht habe der Rechtsöffnungsrichter auf eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers und seiner Tochter A.________ verzichtet, weil deren Vorbringen für die Frage der Rechtsöffnung irrelevant seien,
dass das Obergericht weiter erwog, die Rechtsöffnungsforderung (zum Voraus fälliges Schulgeld für das Jahr 2007/2008) beruhe auf dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Ausbildungsvertrag für seine Tochter, der einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstelle, die Kündigung dieses Vertrags durch den Beschwerdeführer könne (mangels Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist) erst auf das Ende des 2. Semesters des Schuljahres 2007/2008 wirksam sein, für die noch ausstehenden Schulkosten dieses Schuljahres sei daher die provisorische Rechtsöffnung zu Recht erteilt worden,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 19. Mai 2009 verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, vor Bundesgericht die bereits vom Obergericht widerlegte Rüge der Gehörsverweigerung zu wiederholen, statt auf die diesbezüglichen obergerichtlichen Erwägungen einzugehen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

subsidiary constitutional complaintadmissibilitysubstantiation requirementconstitutional rightsprovisional legal enforcementcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was admissible despite the complaint not addressing the appellate court's key reasoning.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not specifically and clearly demonstrate, with reference to the cantonal decision, which constitutional rights were violated and how.

Extrahierte Begründung

In a subsidiary constitutional complaint, constitutional violations must be specifically pleaded and reasoned; merely repeating arguments already rejected below, without engaging with the decisive grounds of the lower court, is insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether costs should be imposed on the losing appellant.

Extrahierter Entscheid

Yes. The appellant, as the losing party, had to bear the court costs.

Extrahierte Begründung

Under the Federal Supreme Court Act, the unsuccessful party is liable for costs.

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