Non-entry on subsidiary constitutional complaint for insufficient reasoning

5D_80/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung02.05.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint in a debt-enforcement matter because the value in dispute did not reach the ordinary appeal threshold. It held the complaint inadmissible insofar as it challenged the first-instance debt-enforcement order, since only the final cantonal judgment could be attacked. On the merits, the appellant failed to meet the strict duty to reason constitutional grievances by reference to the cantonal judgment. The request for suspensive effect became moot. The appellant was ordered to pay CHF 150 in court costs and received no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 113 ff., Art. 116, Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Begründungsanforderungen. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig; auf Vorbringen gegen den erstinstanzlichen Entscheid ist nicht einzutreten. Verfassungsrügen müssen anhand der tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils klar und detailliert begründet werden; blosse Wiederholung des eigenen Standpunkts oder der bereits kantonal verworfenen Einwendungen genügt nicht. Fehlt es daran, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. auch BGE 133 II 396 E. 3.1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_80/2013

Urteil vom 2. Mai 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Bern,
Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt des Kantons Bern, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons, Inkasso Region Bern-Mittelland, Postfach 8334,
3001 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 15. Februar 2013 (Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommenen) Eingaben gegen das Urteil vom 15. Februar 2013 des Kantonsgerichts Wallis, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 200.-- (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat,
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels substantiierter Darlegung (Art. 42 Abs. 2 BGG) einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 113 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin auch den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid anficht,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht im Urteil vom 15. Februar 2013 erwog, die erst dem Kantonsgericht eingereichten Unterlagen und erstmals vor diesem Gericht gemachten Vorbringen seien wegen des Novenverbots unzulässig, die Betreibungsforderung (Gebühr) beruhe auf einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Verfügung des bernischen Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes (SVSA) vom 2. August 2010 und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), die von der Beschwerdeführerin behauptete örtliche Unzuständigkeit des SVSA und die geltend gemachten formellen Fehler würden keinen Nichtigkeitsgrund darstellen, im Übrigen sei das SVSA zum Erlass der erwähnten Verfügung zuständig gewesen, Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe die Beschwerdeführerin keine, die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sei zu bestätigen,
dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die Rechtmässigkeit des Rechtsöffnungstitels zu bestreiten und die vom Kantonsgericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Kantonsgerichts vom 15. Februar 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive legal openingsubsidiary constitutional complaintadmissibilityreasoning requirementnon-entrycosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint is admissible against the cantonal judgment and the first-instance debt-enforcement order.

Extrahierter Entscheid

The complaint is inadmissible insofar as it attacks the first-instance order, because only final cantonal decisions may be challenged.

Extrahierte Begründung

A subsidiary constitutional complaint may be directed only against last cantonal instances; the first-instance ruling is therefore خارج the scope of review.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint sufficiently alleges violations of constitutional rights against the cantonal court's reasoning.

Extrahierter Entscheid

The complaint must be dismissed without entering into the merits because it does not meet the strict reasoning requirements.

Extrahierte Begründung

The appellant merely restated its own view of the facts and repeated rejected objections, but did not clearly and specifically show, by reference to the cantonal reasoning, which constitutional rights were violated and how.

Kernrechtsfrage

Costs and party compensation in the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Court costs are imposed on the unsuccessful appellant and no party compensation is awarded.

Extrahierte Begründung

The losing party bears costs under the Federal Supreme Court Act; the respondent is not entitled to compensation on the result.

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