Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_80/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung26.05.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint because the cantonal decision in a monetary debt-enforcement matter did not reach the ordinary appeal threshold. It then held the complaint inadmissible because the complainant failed to allege or substantiate any violation of constitutional rights and did not address the decisive reasoning of the Zurich Higher Court. The court therefore entered no party hearing. Court costs of CHF 500 were charged to the complainant.

Omnilex-Regeste

Art. 113 ff., Art. 116, Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Begründungsanforderungen. Die Beschwerde muss anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert dartun, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; blosse Kritik oder appellatorische Beanstandungen genügen nicht. Wird auf die massgeblichen kantonalen Erwägungen nicht eingegangen, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Unterliegende Partei trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_80/2011

Urteil vom 26. Mai 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 22. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 22. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 8'138.70 (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Beschluss vom 22. März 2011 erwog, einerseits habe die Beschwerdeführerin gegen den ihr am 4. März 2011 zugestellten Rechtsöffnungsentscheid erst am 15. März 2011 und damit nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) verspätet Beschwerde erhoben, anderseits wäre die Beschwerde selbst bei rechtzeitiger Einreichung abzuweisen gewesen, weil der Rechtsöffnungsrichter die materielle Begründetheit der noch nicht verjährten Rechtsöffnungsforderung (gemäss Mietvertrag geschuldete Mietzinsen) ebenso wenig überprüfen dürfe wie die (erst beim Pfändungsvollzug gemäss Art. 92 und 93 SchKG zu berücksichtigende) Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass sie auch nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 22. März 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, ohne dass eine Parteiverhandlung vor Bundesgericht durchgeführt wird,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

inadmissibilityconstitutional complaintreasoning requirementdebt enforcementprovisional releasecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the filing met the reasoning requirements for a subsidiary constitutional complaint

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not allege any violation of constitutional rights and did not engage with the decisive cantonal reasoning.

Extrahierte Begründung

A subsidiary constitutional complaint must clearly and specifically show, based on the challenged reasoning, which constitutional rights were violated and how. Mere disagreement is insufficient; otherwise the court will not enter into the matter.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the losing complainant.

Extrahierte Begründung

Under the general cost rule, the unsuccessful party bears the court costs.

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