Federal complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_80/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung24.06.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the filing against the Solothurn Higher Court’s non-entry decision as a subsidiary constitutional complaint. It held that the appellant failed to formulate a comprehensible and sufficiently substantiated constitutional grievance and therefore did not meet the strict pleading requirements. The complaint was not entered upon. Because the filing was hopeless, the request for free legal aid was rejected, and court costs of CHF 100 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 116 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Begründungsanforderungen; auf die Beschwerde wird nur eingetreten, wenn der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegt, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Bloss unverständliche oder appellatorische Vorbringen genügen nicht; fehlt eine hinreichende Rügebegründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Aussichtslosigkeit schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 Abs. 1 BGG), und die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_80/2010

Urteil vom 24. Juni 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 1. Juni 2010 des Obergerichts (Zivilkammer) des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 1. Juni 2010 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf einen Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Beschluss vom 1. Juni 2010 erwog, der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 12. Mai 2010 (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) aufgefordert worden, bis zum 26. Mai 2010 das von ihm (mit seinem Rekurs an das Obergericht) angefochtene erstinstanzliche Urteil (d.h. einen oder beide der zwei gegenüber dem Beschwerdeführer beim Richteramt Z.________ ergangenen Rechtsöffnungsentscheide) zu bezeichnen, einen klaren Antrag zu stellen und eine nachvollziehbare Begründung nachzureichen, in seiner nachträglichen Eingabe habe jedoch der Beschwerdeführer weder das angefochtene Urteil bezeichnet noch einen Antrag gestellt noch eine Begründung geliefert, weshalb androhungsgemäss zu verfahren sei,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht unverständlich ist,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 1. Juni 2010 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn (Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintinadmissibilityreasoning requirementlegal aidcourt costsdebt enforcement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was admissible despite lacking a clear constitutional reasoning.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because it did not identify with sufficient clarity which constitutional rights were violated or how the cantonal decision did so.

Extrahierte Begründung

In a subsidiary constitutional complaint, the appellant must specifically and clearly substantiate constitutional-right violations by reference to the cantonal reasoning; the filing was unintelligible and did not meet that standard.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid.

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was denied because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64(1) BGG, legal aid requires non-frivolous prospects; an inadmissible complaint is hopeless.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 100 were imposed on the appellant as the losing party.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG.

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