Non-entry on constitutional complaint against definitive debt enforcement

5D_79/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung27.03.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Swiss Federal Tribunal dealt with a subsidiary constitutional complaint against a Zurich High Court judgment confirming definitive debt enforcement for CHF 10,887 plus costs. It held that the complaint was not properly reasoned, because the appellant did not address the decisive appellate reasoning and also impermissibly challenged other cantonal decisions. The filing was further considered abusive as a tactic to delay enforcement. The Court therefore did not enter into the complaint under the simplified procedure. The request for suspensive effect became moot, and court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Regest

Art. 113 ff., Art. 116, Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG; subsidiary constitutional complaint: requirement of substantiated constitutional reasoning and consequences of deficient or abusive pleading. A constitutional complaint must, by reference to the reasoning of the challenged cantonal decision, designate the constitutional rights allegedly violated and explain in a precise and detailed manner how the violation occurred; mere criticism, repetition of earlier arguments, or attacks on other decisions is insufficient (consid. 2). If these requirements are not met, or if the filing is manifestly abusive, the Federal Tribunal does not enter into the matter in simplified procedure. A request for suspensive effect becomes moot once no substantive review takes place. The unsuccessful party bears the costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_79/2013

Urteil vom 27. März 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,
vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. März 2013 (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil (RT 130038-O/U) vom 5. März 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (erstinstanzlich gestützt auf Gerichtsentscheide erfolgte) Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 10'887.-- (nebst Kosten) abgewiesen hat,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere kantonale Entscheide anficht als das erwähnte, im vorliegenden Verfahren allein anfechtbare Urteil des Obergerichts,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 5. März 2013 erwog, die neuen Beschwerdevorbringen vor Obergericht seien unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO), der Beschwerdeführer setze sich nicht konkret mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinander und lege auch nicht die von ihm behauptete Aktenwidrigkeit, Rechtswidrigkeit und Willkür dar, ebenso wenig ersichtlich sei ein Nichtigkeitsgrund, die offensichtlich unbegründete Beschwerde sei abzuweisen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 5. März 2013 verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementconstitutional complaintadmissibilityinsufficient reasoningabuse of processsuspensive effectcourt costs