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5D_79/2007 ΓÇó Non-entry for failure to pay required cost advance
5D_79/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung20.09.2007Dismissed
The Federal Supreme Court treated the filed recourse as a constitutional complaint because the value threshold and a question of principle were not met. After an advance on costs of CHF 300 had been ordered and a non-extendable final deadline set, the appellant still failed to pay or provide the required proof of payment. As she also did not request legal aid or an extension, the Court held that the complaint could not be entered into and ordered her to pay the court fee of CHF 70.
Art. 62 Abs. 1 und 3 BGG; Art. 48 Abs. 4 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 117 BGG; Art. 66 Abs. 1 BGG: Wird der von der beschwerdeführenden Partei rechtzeitig und ordnungsgemäss zu leistende Kostenvorschuss trotz Nachfrist mit Nichteintretensandrohung nicht bezahlt und auch der verlangte Zahlungsnachweis nicht erbracht, so ist auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten. Die Einreichung weiterer Eingaben vermag den Säumnisfolgen nicht abzuhelfen, wenn weder unentgeltliche Rechtspflege noch Erstreckung der Frist verlangt wird. Die Kostenfolge richtet sich nach dem Unterliegensprinzip.
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5D_79/2007 /blb
Urteil vom 20. September 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Verkehrsbetriebe V.________.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
vom 18. Juli 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die als Rekurs bezeichnete, vom Bundesgericht (mangels Erreichens der Streitwertgrenze von 30'000 Franken und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung: Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG) als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Entscheid vom 18. Juli 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 28. August 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 25. Juli 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 300.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 3. September 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Nachfrist eine weitere Eingabe eingereicht hat, worin sie zwar die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses ohne verständliche Begründung bestreitet, jedoch weder um unentgeltliche Rechtspflege noch um Erstreckung der Kostenvorschussfrist ersucht,
dass somit festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin den (ihr zu Recht auferlegten: Art. 62 Abs. 1 BGG) Kostenvorschuss auch innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss und ungeachtet der weiteren Eingabe der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkannt:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 70.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: