Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_77/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung07.08.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint because the value threshold for an ordinary appeal was not reached. It held that the appellant failed to allege any constitutional right and did not substantiate, with reference to the cantonal reasoning, how the Zurich Higher Court’s decision on the inheritance-certificate fee was unconstitutional. The complaint was therefore not entered into. The appellant was ordered to pay a CHF 300 court fee.

Omnilex-Regeste

Art. 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nur ein, wenn verfassungsmässige Rechte ausdrücklich angerufen und anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert begründet werden. Es genügt nicht, die kantonale Beurteilung bloss zu bestreiten oder allgemeine appellatorische Kritik zu üben. Fehlt eine solche rechtsgenügliche Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_77/2007 /blb

Urteil vom 7. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Kostenauflage,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 5. Juli 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 5. Juli 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Auferlegung einer Gerichtsgebühr von Fr. 464.-- für die Ausstellung eines Erbscheins abgewiesen und die Kostenauflage bestätigt hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht des Kantons Zürich im angefochtenen Beschluss vom 5. Juli 2007 erwog, der Beschwerdeführer gehe fehl in seiner Annahme, dass der gesamte Justizbetrieb durch die Steuern bezahlt werde, die Rechtspflege verursache dem Staat erhebliche Kosten, die im Interesse eines gesunden Finanzhaushalts mindestens teilweise wieder eingebracht werden müssten, im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers habe deshalb grundsätzlich der Rechtssuchende die durch ihn verursachten Kosten zu tragen, gemäss § 211 Abs. 3 ZPO/ZH habe die Vorinstanz zu Recht dem Beschwerdeführer als Gesuchsteller für die Ausstellung des Erbscheins Kosten auferlegt,
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht kein verfassungsmässiges Recht anruft,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 BGG anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss vom 5. Juli 2007 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkannt:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

constitutional complaintadmissibilityreasoning requirementcourt costsinheritance certificate

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not invoke any constitutional right and did not, by reference to the cantonal reasoning, explain in a specific and detailed manner how the decision violated such rights.

Extrahierte Begründung

In subsidiary constitutional complaints, only violations of constitutional rights may be raised, and they must be clearly and specifically substantiated against the reasoning of the challenged decision; otherwise the complaint is not entered into.

Kernrechtsfrage

Who bears the federal court costs

Extrahierter Entscheid

The unsuccessful appellant must pay the court fee.

Extrahierte Begründung

Under the general cost rule, the losing party is liable for costs.

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