Non-entry for failure to pay court advance

5D_76/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung13.09.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into a constitutional complaint against a cantonal decision on enforcement because the appellant failed to pay the required CHF 1,200 court advance within the non-extendable deadline and did not provide proof of timely debit. Legal aid had previously been refused for hopelessness. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Omnilex-Regeste

Art. 62 Abs. 3, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Art. 117 BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses innert nicht erstreckbarer Nachfrist. Wird der nach verweigerter unentgeltlicher Rechtspflege geforderte Vorschuss trotz ausdrücklicher Androhung nicht fristgerecht bezahlt und auch der Nachweis einer rechtzeitigen Belastung eines schweizerischen Post- oder Bankkontos nicht erbracht, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_76/2007/bnm

Urteil vom 13. September 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt A.________, Jugendsekretariat,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 25. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 25. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Thurgau,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender) Verfügung vom 3. August 2007 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 8. August 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 17. Juli 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 3. September 2007 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkannt:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. September 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

court advancenon-entrylegal aidconstitutional complaintcostsdeadline

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint could be considered despite non-payment of the court advance within the non-extendable deadline.

Extrahierter Entscheid

No; the complaint was not entered into because the advance was neither paid in cash nor duly evidenced as paid by account debit within the deadline.

Extrahierte Begründung

After denial of legal aid for hopelessness and a non-extendable grace period under Art. 62(3) BGG, the appellant did not comply with the payment instructions or provide the required proof of timely payment; therefore non-entry followed under Art. 117 BGG in conjunction with Art. 108(1)(a) BGG.

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