Non-entry on subsidiarity constitutional complaint for lack of substantiation

5D_75/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung07.06.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the subsidiary constitutional complaint was inadmissible because the appellant failed to identify and substantiate any constitutional violations against the cantonal court's reasoning. It therefore did not enter into the complaint, denied legal aid due to manifest lack of prospects, and imposed court costs of CHF 300 on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 106 Abs. 2 BGG; subsidiary constitutional complaint: the complaint must identify the constitutional rights allegedly violated and, in a reasoned manner, address the considerations of the challenged decision; purely appellatory allegations or references to other proceedings are insufficient. If these requirements are not met, the Federal Supreme Court may not enter into the matter under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG is denied where the application is manifestly devoid of prospects. Costs are allocated to the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_75/2010

Urteil vom 7. Juni 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kostenentscheide (Rechtsöffnungsverfahren),

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 30. April 2010.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer hat mit einer am 12. Mai 2010 der Post übergebenen Eingabe beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. April 2010 erhoben. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat in der subsidiären Verfassungsbeschwerde die als verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte zu nennen und in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen, inwiefern diese Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

2.2 Das Obergericht ist in seinem Beschluss auf die Kostenrekurse OGZPR.2010.200, OGZPR.2010.201 und OGZPR.2010.202 nicht eingetreten und hat dazu erwogen, der Beschwerdeführer habe am 4. März 2010 gegen die vorgenannten Urteile der Amtsgerichtspräsidentin von Y.________ vom 25. Februar 2010 Rekurs erhoben, habe aber jeweils den Kostenvorschuss für die Verfahren vor Obergericht trotz Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall nicht bezahlt. Auf die Rekurse sei daher nicht einzutreten, wobei der Beschwerdeführer die Gerichtskosten für alle drei obergerichtlichen Verfahren mit einer Abschreibungsgebühr von total Fr. 250.-- zu bezahlen habe. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde nicht auf die obergerichtliche Erwägung ein und zeigt nicht auf, inwiefern das Obergericht damit seine verfassungsmässigen Rechte verletzt hat. Soweit er vorbringt, er erhalte mit dem obergerichtlichen Beschluss einen weiteren Beschluss in einer abgeschlossenen Angelegenheit, trifft dies nicht zu. Das Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2010, auf das sich der Beschwerdeführer zum Beweis für sein Vorbringen beruft, betrifft die Verfügung des Präsidenten der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. März 2010 und nicht den Beschluss des Obergerichts vom 30. April 2010, welcher Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist.

3.
Auf die offensichtlich unzulässige subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden

Schlagwörter

constitutional complaintinadmissibilitysubstantiation requirementlegal aidcourt costsnon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently substantiated under Art. 106(2) BGG

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not engage with the cantonal court's reasoning and did not show any constitutional violation.

Extrahierte Begründung

In a subsidiary constitutional complaint, the appellant must specify the constitutional rights allegedly violated and explain, by reference to the challenged reasoning, how the cantonal court infringed them. This requirement was not met.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

No. Legal aid was refused because the complaint was manifestly without prospects of success.

Extrahierte Begründung

Since the complaint was obviously inadmissible, it had no chances of success within the meaning of Art. 64(1) BGG.

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