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5D_74/2014 ΓÇó Non-entry on constitutional complaint; legal aid denied
5D_74/2014Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung27.05.2014Dismissed
The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a cantonal decision refusing to enter into an appeal concerning definitive debt enforcement for CHF 100 plus interest and costs. It held that the complaint did not satisfy the strict reasoning requirements for constitutional complaints, as the appellant failed to address the cantonal court’s decisive reasoning. The Court also regarded the filing as abusive because it was used to delay enforcement. Legal aid was denied due to the complaint’s lack of prospects, and court costs of CHF 100 were imposed on the appellant.
Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b and c BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde, Begründungsanforderungen und Rechtsmissbrauch. In a subsidiary constitutional complaint, the appellant must, by reference to the decisive reasons of the cantonal decision, clearly and specifically show which constitutional rights were infringed and in what respect; failure to do so leads to non-entry (consid. 2). A filing serves no permissible purpose when it is brought merely to delay enforcement and may be treated as abusive litigation conduct. Legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG is excluded where the complaint is manifestly hopeless. The unsuccessful party bears the court costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
5D_74/2014
Urteil vom 27. Mai 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Bern,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 17. März 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid ZK 14 98 GUA vom 17. März 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 100.-- (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 17. März 2014 erwog, der Beschwerdeführer setze sich in seiner Eingabe an das Obergericht auch nicht ansatzweise mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinander, auf die Beschwerde sei mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten, im Übrigen wäre die Beschwerde mangels Geltendmachung der zulässigen Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG ohnehin unbegründet,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann