Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_73/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung25.05.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Swiss Federal Supreme Court held that the subsidiary constitutional complaint against the Zurich appellate judgment in a definitive debt-enforcement matter was inadmissible because the complainant failed to meet the strict duty to reason constitutional claims. Merely describing the cantonal court's reliance on Art. 405(1) CPC as arbitrary, unlawful, or unjust was insufficient. The Court therefore did not enter into the complaint and ordered the complainant to pay CHF 100 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde, Begründungsanforderungen. In der subsidiären Verfassungsbeschwerde sind die behaupteten Verletzungen verfassungsmässiger Rechte klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzutun. Eine bloss appellatorische Kritik oder die pauschale Bezeichnung der kantonalen Rechtsanwendung als willkürlich, rechtswidrig oder unhaltbar genügt nicht. Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein; die Kosten folgen dem Unterliegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_73/2011

Urteil vom 25. Mai 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,
vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 17. März 2011.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 17. März 2011 (RT110020-O/U.doc) des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 500.-- (nebst Kosten) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 17. März 2011 erwog, gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gelte für das kantonale Rechtsmittelverfahren die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung, weil der erstinstanzliche Entscheid dem Beschwerdeführer nach diesem Datum eröffnet worden sei, die sachliche Richtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Rechtsöffnungstitels (Beschluss des Zürcher Obergerichts) dürfe im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden, im Übrigen setze sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht mit den zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen auseinander, weshalb darauf zu verweisen sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die auf der klaren Vorschrift des Art. 405 Abs. 1 ZPO beruhende Anwendung der neuen eidgenössischen Zivilprozessordnung im kantonalen Rechtsmittelverfahren als "aktenwidrig, rechtswidrig, willkürlich, ungerechtfertigt und unhaltbar" zu bezeichnen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 17. März 2011 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintinadmissibilityreasoning requirementdebt enforcementcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible

Extrahierter Entscheid

The complaint did not meet the strict reasoning requirements for constitutional complaints and could not be examined on the merits.

Extrahierte Begründung

The complainant merely labeled the cantonal court's application of Art. 405(1) CPC as arbitrary and unlawful without engaging specifically and in detail with the appellate reasoning or showing which constitutional rights were violated.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs of the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

The losing complainant must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome; the complainant was unsuccessful.

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