Non-entry on constitutional complaint and recusals

5D_73/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung09.06.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court, in simplified procedure, refused to enter into the complainant's blanket recusal requests and into his constitutional complaint against a Zurich appellate decision concerning an address-card return claim and damages. It held that the recusal motions were abusive and that the complaint failed to address the decisive cantonal reasoning or to substantiate any constitutional violation. Because the filing had no prospects of success, legal aid was denied and costs of CHF 500 were imposed on the complainant.

Omnilex-Regeste

Art. 117 BGG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde andits a sufficiently reasoned constitutional challenge. The complainant must engage with the decisive reasoning of the cantonal decision and, in a clear and detailed manner, show which constitutional rights were violated and how. Mere appellatory criticism or attacks on other decisions are insufficient. Blanket, unsupported recusal requests that serve only to obstruct proceedings are inadmissible. If the complaint is manifestly devoid of prospects of success, legal aid is to be refused under Art. 64 Abs. 1 BGG; the unsuccessful party bears the costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_73/2009

Urteil vom 9. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Eigentum (Befehlsverfahren),

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 8. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 8. Mai 2009 des Zürcher Obergerichts, das eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid (Nichteintreten auf ein Befehlsbegehren des Beschwerdeführers auf Herausgabe einer Adresskartei und auf Zahlung von Fr. 2'000.-- Schadenersatz) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass auf die pauschalen, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz (sinngemäss) gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers u.a. gegen sämtliche "vorbefassten" Bundesrichter(innen) nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung dieser Personen an früheren Urteilen ebenso wenig geeignet wäre, sie als befangen erscheinen zu lassen (BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c), wie die gegen eine Vielzahl von Gerichtspersonen beim Friedensrichteramt A.________ eingereichte Klage wegen Persönlichkeitsverletzung und die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhobenen Individualbeschwerden des Beschwerdeführers,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere die erstinstanzliche Verfügung) als den obergerichtlichen Beschluss vom 8. Mai 2009 anficht (Art. 113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 BGG bzw. Art. 117 BGG i.V.m. Art. 100 BGG),
dass sodann die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde voraussetzt (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass in der Beschwerdeschrift die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399),
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, der Beschwerdeführer weise keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. § 281 ZPO/ZH nach, das Herausgabebegehren werde im summarischen und damit kautionspflichtigen Verfahren behandelt, der Beschwerdeführer setze sich nicht mit der erstinstanzlichen Begründung auseinander, wonach es der Beschwerdeführer (entgegen der erstinstanzlichen Aufforderung vom 5. März 2009) unterlassen habe, die ihm ohne Weiteres möglichen und zumutbaren Nachforschungen bezüglich der Wohnsitz-Adresse des Beschwerdegegners anzustellen, auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung könne verzichtet werden, weil eine solche Verhandlung in einer Sache wie der vorliegenden, wo es um reine Rechts- und Zuständigkeitsfragen gehe, nicht erforderlich sei (vgl. BGE 124 I 324),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintinadmissibilityrecusallegal aidcourt costssubstantiationabusive filingsimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the blanket recusal requests against all previously involved federal judges were admissible

Extrahierter Entscheid

They were inadmissible because they were abusive and aimed at obstructing justice.

Extrahierte Begründung

The requests were general, unsupported and based on prior participation in other cases, which does not by itself create an appearance of bias.

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint was admissible against the cantonal appellate decision

Extrahierter Entscheid

The complaint was not admissible because it did not sufficiently challenge the decisive reasoning and therefore lacked proper constitutional substantiation.

Extrahierte Begründung

A subsidiary constitutional complaint requires clear, detailed and reasoned allegations of constitutional violations based on the cantonal court's reasoning; this standard was not met, and attacks on other decisions were impermissible.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the filing had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

Since the complaint was manifestly insufficient and abusive, the request for legal aid failed under the statutory requirement of non-frivolousness.

Kernrechtsfrage

Who bears the federal court costs

Extrahierter Entscheid

The complainant must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

As the unsuccessful party in an inadmissibility ruling, he was made liable for the costs.

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