Non-entry on subsidiary constitutional complaint against cost advance order

5D_70/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung27.05.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against an Aargau Higher Court order requiring a CHF 600 cost advance in an appeal against definitive debt enforcement for tax claims. It held that the complaint was partly directed against the first-instance debt enforcement decision and otherwise lacked any sufficiently specific constitutional reasoning. As the filing was also abusive, the Court refused to enter into it in simplified proceedings. It denied legal aid because the complaint had no prospect of success and imposed court costs of CHF 200 on the appellant. The requests for a stay and for cancellation of the federal cost-advance order became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 113, 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen einen kantonalen Kostenvorschussentscheid: Zulässigkeit nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide; Rügen verfassungsmässiger Rechte sind klar und detailliert anhand des angefochtenen Entscheids zu begründen. Eine bloss pauschale Berufung auf BV/EMRK genügt nicht. Soweit gleichzeitig ein erstinstanzlicher Entscheid angefochten wird, ist die Beschwerde unzulässig. Bei offensichtlicher Unbegründetheit oder Missbrauch ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten; damit entfällt die Grundlage für aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_70/2011

Urteil vom 27. Mai 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. Kanton Aargau,
  2. Einwohnergemeinde A.________,
  3. Römisch katholische Kirchgemeinde A.________,
  4. Reformierte Kirchgemeinde A.________,
    vertreten durch Finanzverwaltung der Gemeinde A.________,
    Beschwerdegegner.

Gegenstand
Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses (für eine Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend definitive Rechtsöffnung).

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 25. März 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau (Instruktionsrichter des Zivilgerichts, 4. Kammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung (ZSU.2011.115/km) vom 25. März 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das den Beschwerdeführer (für seine Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betreffend definitive Rechtsöffnung für Steuerforderungen) gestützt auf Art. 98 ZPO zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- innerhalb von 10 Tagen seit Zustellung aufgefordert, dem Beschwerdeführer die Verfahrenseinstellung bis zur Vorschusszahlung mitgeteilt und diesen (gemäss Art. 97 ZPO) über die Bemessung der Prozesskosten und die Möglichkeit einer allfälligen Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO aufgeklärt hat,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren und in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 113 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid anficht,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass zwar der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht eine Reihe von Bestimmungen u.a. der BV und der EMRK anruft und die Kostenvorschusspflicht bestreitet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise dartut, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die auf der ausdrücklichen Gesetzesvorschrift des Art. 98 ZPO beruhende Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses verletzt sein sollen,
dass insbesondere weder behauptet wird noch ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer bereits im obergerichtlichen Verfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hätte,
dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem bundesgerichtlichen Entscheid sowohl das Gesuch um aufschiebende Wirkung wie auch der nachträglich gestellte Antrag auf Aufhebung der bundesgerichtlichen Kostenvorschussverfügung gegenstandslos werden,
dass dem Beschwerdeführer (ungeachtet der Frage seiner - trotz Aufforderung nicht nachgewiesenen - Bedürftigkeit) die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

subsidiary constitutional complaintcost advanceadmissibilityconstitutional reasoninglegal aidabusive litigationcourt costsdebt enforcement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Admissibility of the subsidiary constitutional complaint against the cantonal cost-advance order

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because it did not sufficiently challenge constitutional rights against the cost-advance order and partly attacked a non-appealable first-instance decision.

Extrahierte Begründung

In a subsidiary constitutional complaint only violations of constitutional rights may be raised and must be clearly and specifically substantiated; the appellant failed to do so, and the complaint was also abusive.

Kernrechtsfrage

Request for legal aid for the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the complaint had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

Even without deciding on indigence, legal aid cannot be granted where the constitutional complaint is hopeless.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the unsuccessful appellant.

Extrahierte Begründung

Under the general cost rule, the losing party bears the costs.

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