Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_69/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung27.05.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the filing was a subsidiary constitutional complaint in a civil monetary matter because the value threshold for an ordinary appeal was not met. It declared the complaint inadmissible insofar as it attacked the first-instance debt-enforcement judgment, and otherwise refused to enter because the appellant failed to substantiate any constitutional violation against the cantonal order requiring a cost advance under Art. 98 ZPO. The Court also found the filing abusive, denied legal aid due to lack of prospects, and imposed CHF 50 in costs on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 113 ff. BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde against a cantonal interlocutory order requiring an advance on costs; the remedy lies only against final cantonal decisions and requires a clear, specific, and reasoned allegation of constitutional violations. Mere invocation of constitutional or convention rights is insufficient. Where the appellant does not demonstrate, in relation to the challenged order, how constitutional rights are violated, the Federal Supreme Court will not enter. Legal aid under Art. 64 BGG is excluded if the complaint is manifestly devoid of prospects; costs follow defeat under Art. 66 Abs. 1 BGG. Abusive filings may be disregarded under Art. 42 Abs. 7 BGG, and summary disposal under Art. 108 Abs. 1 BGG is available.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_69/2011

Urteil vom 27. Mai 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. Kanton Aargau,
  2. Einwohnergemeinde A.________,
  3. Römisch katholische Kirchgemeinde A.________,
  4. Reformierte Kirchgemeinde A.________,
    vertreten durch Finanzverwaltung der Gemeinde A.________,
    Beschwerdegegner.

Gegenstand
Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses (für eine Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend definitive Rechtsöffnung).

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 25. März 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau (Instruktionsrichter des Zivilgerichts, 4. Kammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung (ZSU.2011.114/km) vom 25. März 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das den Beschwerdeführer (für seine Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betreffend definitive Rechtsöffnung für Steuerforderungen) gestützt auf Art. 98 ZPO zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 180.-- innerhalb von 10 Tagen seit Zustellung aufgefordert, dem Beschwerdeführer die Verfahrenseinstellung bis zur Vorschusszahlung mitgeteilt und diesen (gemäss Art. 97 ZPO) über die Bemessung der Prozesskosten und die Möglichkeit einer allfälligen Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO aufgeklärt hat,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren und in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 113 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid anficht,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass zwar der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht eine Reihe von Bestimmungen u.a. der BV und der EMRK anruft und die Kostenvorschusspflicht bestreitet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise dartut, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die auf der ausdrücklichen Gesetzesvorschrift des Art. 98 ZPO beruhende Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses verletzt sein sollen,
dass insbesondere weder behauptet wird noch ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer bereits im obergerichtlichen Verfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hätte,
dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem bundesgerichtlichen Entscheid sowohl das Gesuch um aufschiebende Wirkung wie auch der nachträglich gestellte Antrag auf Aufhebung der bundesgerichtlichen Kostenvorschussverfügung gegenstandslos werden,
dass dem Beschwerdeführer (ungeachtet der Frage seiner - trotz Aufforderung nicht nachgewiesenen - Bedürftigkeit) die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintadvance on costsinadmissibilitylegal aidabusive proceedingsdebt enforcementtax claimssummary procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Admissibility of the subsidiary constitutional complaint against the cantonal order

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible insofar as it challenged the first-instance debt-enforcement decision; as to the cantonal order, the constitutional complaint was not sufficiently reasoned and was abusive.

Extrahierte Begründung

A subsidiary constitutional complaint may only be directed against final cantonal decisions, and constitutional grievances must be clearly and specifically substantiated. The appellant did not show any constitutional violation by the advance-payment order based on Art. 98 ZPO.

Kernrechtsfrage

Request for free legal aid before the Federal Supreme Court

Extrahierter Entscheid

The request was denied because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 BGG, legal aid requires a non-frivolous case; the present complaint was manifestly hopeless.

Kernrechtsfrage

Court costs for the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the losing party, the appellant bears the costs under Art. 66 para. 1 BGG.

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