Late constitutional complaint inadmissible; legal aid denied

5D_67/2014Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung26.05.2014Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the constitutional complaint against the Cantonal Court of Solothurn’s non-entry decision in provisorische Rechtsöffnung proceedings was filed after the 30-day deadline and was therefore manifestly inadmissible. The complaint was also insufficiently reasoned to the extent it challenged a later cost-waiver order. Because the filing was hopeless, the request for legal aid and appointed counsel was denied. Court costs of CHF 100 were imposed on the complainant.

Regest

Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1, 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 BGG; Frist- und Begründungsanforderungen der Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde ist innert 30 Tagen seit Eröffnung des kantonalen Entscheids der Post zu übergeben; nach Ablauf der Frist ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Soweit sich die Beschwerde gegen einen weiteren kantonalen Entscheid richtet, hat sie den qualifizierten Rügeanforderungen zu genügen; fehlt es daran, ist sie auch insoweit unzulässig. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus; die Kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5D_67/2014

Urteil vom 26. Mai 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 17. März 2014 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 17. März 2014 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 1'150.15 (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,
in das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung),

in Erwägung,
dass die Verfassungsbeschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Beschluss des Obergerichts vom 17. März 2014 der Beschwerdeführerin am 19. März 2014 eröffnet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin die Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erst am 22. Mai 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,
dass sich somit die Verfassungsbeschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 117/108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass die Verfassungsbeschwerde auch insoweit unzulässig wäre, als sie sich (auch) gegen die Verfügung des Obergerichts vom 20. Mai 2014 (betreffend Kostenerlass) richten sollte, weil die Eingabe an das Bundesgericht den gesetzlichen Begründungsanforderungen in keiner Weise entspräche (Art. 116 und 117/106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117/108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintdeadlineinadmissibilitylegal aidreasoning requirementscourt costsdebt enforcement