Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_66/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung28.04.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court declared the subsidiary constitutional complaint inadmissible because the complainant failed to allege and substantiate any violation of constitutional rights and did not engage with the decisive reasoning of the Zurich appellate court. The Court also rejected the complainant's expectation of an oral hearing for further pleading. As the unsuccessful party, the complainant was ordered to pay court costs of CHF 100.

Omnilex-Regeste

Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 and Art. 116 BGG; subsidiary constitutional complaint and duty to reason: The complaint must, with reference to the contested reasoning, clearly and specifically indicate which constitutional rights were infringed and in what respect. Mere assertions, unsubstantiated objections, or failure to address the decisive considerations are insufficient and lead to non-entry under Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. No party hearing is held before the Federal Supreme Court in this procedure; a promised oral supplementation cannot cure the lack of reasoning (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_66/2011

Urteil vom 28. April 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich, vertreten durch Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 17. März 2011.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 17. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 1'000.-- (nebst Kosten) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 17. März 2011 erwog, zu Unrecht bestreite der (bevormundet gewesene) Beschwerdeführer die rechtsgültige Eröffnung des (der Rechtsöffnung zu Grunde liegenden) Beschlusses des Bezirksrates Uster vom 23. Juni 2010, dieser Beschluss sei dem (im fraglichen Zeitpunkt noch in dieser Funktion tätigen) Amtsvormund des Beschwerdeführers am 24. Juni 2010 via sein Postfach eingeschrieben zugestellt worden, als Vertreter des Beschwerdeführers (Art. 367 Abs. 1 und 407 ZGB) sei der Vormund auch befugt gewesen, die Post des Beschwerdeführers in Empfang zu nehmen, weshalb der Beschluss des Bezirksrates Uster vom 23. Juni 2010 rechtsgültig zugestellt worden sei, im Übrigen habe der Beschwerdeführer erstinstanzlich die Kenntnis von diesem Beschluss auch gar nicht bestritten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass er ebenso wenig auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil vom 17. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich verletzt sein sollen,
dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vor Bundesgericht keine Parteiverhandlung durchgeführt wird, weshalb die vom Beschwerdeführer angekündigte Beschwerdebegründung durch eine Anwältin anlässlich einer bundesgerichtlichen Verhandlung ausgeschlossen ist,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintinadmissibilityreasoning requirementdebt enforcementcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint satisfied the strict reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not invoke any constitutional rights or engage with the cantonal court's reasoning in the required clear and detailed manner.

Extrahierte Begründung

In a subsidiary constitutional complaint, constitutional violations must be specifically alleged and substantiated with reference to the challenged reasoning; otherwise the court will not enter into the matter.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed on the unsuccessful complainant.

Extrahierter Entscheid

Yes. The unsuccessful complainant bears the court costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under the Federal Supreme Court Act.

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