Subsidiary constitutional complaint inadmissible for lack of reasoning

5D_66/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung07.05.2008Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint against a Zurich High Court order that had rejected a nullity complaint concerning definitive debt enforcement release for CHF 2,934.20. It held that the complaint was inadmissible insofar as it sought to attack earlier cantonal decisions and the first-instance order. It further found that the complainant failed to engage with the decisive reasons of the High Court and did not substantiate any constitutional violation as required. The complaint was therefore not entered into. Because the filing was hopeless, the request for free legal aid was denied and court costs of CHF 700 were imposed on the complainant.

Regest

Art. 113 ff., 116, 117 and 106 Abs. 2 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: strict substantiation requirement and scope of review. A subsidiary constitutional complaint is admissible only against the challenged cantonal decision; earlier cantonal or first-instance decisions cannot be reopened. The complaining party must, by reference to the cantonal reasoning, clearly and specifically indicate which constitutional rights were violated and in what respect; a mere appellatory or abusive submission does not satisfy Art. 106 Abs. 2 BGG by analogy and leads to non-entry under Art. 108 Abs. 1 lit. b and c BGG. Lack of prospects of success excludes legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG; the losing party bears costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_66/2008/bnm

Urteil vom 7. Mai 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 3. März 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 3. März 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 2'934.20 abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Beschwerde zum vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer frühere Entscheide des Obergerichts sowie den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid mitanficht (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG bzw. Art. 113 BGG),
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Beschluss vom 3. März 2008 erwog, der Beschwerdeführer weise keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO/ZH nach, die bereits von der Verwaltungskommission geprüfte (erfolglose) Ablehnung eines Bezirksrichters, welche der Beschwerdeführer hinreichend hätte begründen können, könne im Kassationsverfahren nicht erneut geprüft werden, dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit gegeben worden, (nebst der Ablehnungsfrage) zur Hauptsache Stellung zu nehmen, die Aussichtslosigkeit der Beschwerde schliesse die unentgeltliche Rechtspflege aus,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 3. März 2008 verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer einmal mehr missbräuchlich prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Schlagwörter

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