Non-entry on abusive constitutional complaint and recusal requests

5D_66/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung21.06.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a Zurich appellate decision concerning a debt-enforcement action for contesting new assets. It refused to entertain the appellant’s blanket recusal requests, holding them abusive. The constitutional complaint was declared inadmissible because it was insufficiently reasoned and also attacked decisions other than the one legally open to review. As the filing had no prospects of success, legal aid was denied. The appellant was ordered to pay CHF 100 in court costs. Any request for suspensive effect became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 113 ff., 116, 117 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde and reasoning requirements; abusive recusal requests. A subsidiary constitutional complaint is admissible only against the legally open cantonal decision and only if the pleading, by reference to the decisive reasoning, clearly and specifically alleges a violation of constitutional rights. Mere repetition of earlier arguments or attacks on other decisions does not satisfy Art. 106 Abs. 2 BGG by analogy. Blanket recusal motions lodged solely to obstruct proceedings are abusive and need not be entertained. Legal aid is refused where the filing is manifestly devoid of prospects of success; the unsuccessful party bears the costs.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_66/2007 /blb

Urteil vom 21. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch V.________.

Gegenstand
Bestreitung neuen Vermögens,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 10. Mai 2007 des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Zivilkammer.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 10. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf (missbräuchliche) Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eintrat, diesem die unentgeltliche Rechtspflege (zufolge Aussichtslosigkeit) verweigerte und dessen Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Nichteintretensverfügung des Bezirksgerichts Zürich (Nichteintreten - mangels Zahlung der Prozesskaution - auf eine Klage des Beschwerdeführers auf Bestreitung neuen Vermögens in einer Betreibung der Beschwerdegegnerin für Fr. 108.70) abwies, soweit es darauf eintrat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass auf die pauschalen, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers u.a. gegen sämtliche (an früheren Urteilen gegen den Beschwerdeführer beteiligten) Bundesrichter(innen) und Gerichtsschreiber(innen) nicht eingetreten wird (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung dieser Personen an solchen Urteilen ebenso wenig geeignet wäre, sie als befangen erscheinen zu lassen (BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c), wie die gegen eine Vielzahl von Gerichtspersonen beim Friedensrichteramt F.________ eingereichte Klage wegen Persönlichkeitsverletzung und die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhobenen Individualbeschwerden des Beschwerdeführers,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere die erstinstanzliche Verfügung) als den obergerichtlichen Beschluss vom 10. Mai 2007 anficht (Art. 113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG bzw. Art. 117 BGG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG),
dass die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde voraussetzt (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass in der Beschwerdeschrift die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass das Obergericht im vorliegend angefochtenen Beschluss erwog, die Eingabe des Beschwerdeführers enthalte nur Anträge und Argumente, die dieser bereits in unzähligen früheren Verfahren ohne Erfolg gestellt bzw. vorgebracht habe, weshalb entsprechend der im obergerichtlichen Beschluss vom 5. Dezember 2003 (Verfahren PN030300) enthaltenen Androhung vorgegangen werde,
dass das Obergericht in jenem Beschluss auf missbräuchliche Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen sämtliche Obergerichtsmitglieder nicht eingetreten war, diesem die unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit verweigert und dem Beschwerdeführer entgegengehalten hatte, er habe in den letzten 13 Monaten erfolglos 21 Nichtigkeitsbeschwerden eingereicht und verhalte sich missbräuchlich, weshalb inskünftig auf derartige Eingaben nicht mehr oder nur noch teilweise eingetreten werde (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5P.17/2004),
dass zwar der Beschwerdeführer vor Bundesgericht Verfassungs- und EMRK-Verletzungen behauptet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss verfassungs- oder EMRK-widrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abgewiesen wird (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal es sowohl vor der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) wie auch vor der EMRK (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,

erkannt:
1.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juni 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

constitutional complaintadmissibilityrecusallegal aidabusive filingreasoning requirementscourt costsdebt enforcement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the abusive recusal motions should be entertained.

Extrahierter Entscheid

The recusal motions were not entertained because they were blanket, abusive attempts to obstruct justice and did not show objective grounds of bias.

Extrahierte Begründung

Prior participation of the named federal judges and court clerks in earlier cases did not by itself indicate bias; the motions were filed in a blocking manner and were therefore inadmissible.

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was admissible against the cantonal decision and whether it was sufficiently reasoned.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because it challenged other decisions as well and failed to set out, with the required precision, any violation of constitutional rights.

Extrahierte Begründung

The appellant did not engage with the decisive reasons of the cantonal court and merely repeated unsuccessful arguments from earlier proceedings; thus the statutory reasoning requirements were not met.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid before the Federal Supreme Court.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the constitutional complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

A manifestly unsubstantiated and abusive filing is not considered promising; refusing legal aid in such a case is consistent with constitutional and Convention standards.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs.

Extrahierter Entscheid

The losing appellant had to pay the court fee.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome for the unsuccessful party.

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