Non-entry for insufficiently reasoned constitutional complaint

5D_65/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung02.08.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant challenged the cantonal confirmation of definitive debt enforcement for 2005 taxes. The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint because the value threshold was not met. It held the complaint inadmissible because it did not invoke or substantiate any constitutional right and failed to address the cantonal court’s independently sufficient alternative reasoning that the objection to jurisdiction should have been raised earlier. The complainant was ordered to pay the court fee and received no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 117 in conjunction with Art. 106 para. 2 and Art. 116 BGG; subsidiary constitutional complaint: admissibility requires a clear, specific and reasoned allegation of the violation of constitutional rights directed against the cantonal reasoning. Where the contested judgment rests on several independent grounds, each self-standing ground must be challenged in a manner satisfying the strict reasoning requirements; otherwise the complaint is inadmissible under Art. 108 para. 1 lit. b BGG. A failure to invoke any constitutional right or to address an alternative dispositive ground precludes merits review.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_65/2007 /blb

Urteil vom 2. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staat Luzern, Einwohnergemeinde Y.________ und ev.-ref. Kirchgemeinde Z.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Steueramt Y.________.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als Rekursinstanz.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Luzern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 14'662.35 (Staats- und Gemeindesteuern 2005) an die Beschwerdegegner abgewiesen und den Rechtsöffnungsentscheid bestätigt hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass sodann im Falle eines auf mehreren selbstständigen Begründungen beruhenden kantonalen Entscheids anhand jeder Begründung nach den gesetzlichen Anforderungen eine Verfassungsverletzung dargelegt werden muss (BGE 105 Ib 221 E. 2c S. 224),
dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid vom 2. Mai 2007 erwog, in Übereinstimmung mit der ersten Instanz sei auf Grund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am (für die Veranlagungszuständigkeit massgeblichen) Ende der Steuerperiode 2005 seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Y.________ gehabt habe und daher zu Recht von dieser Gemeinde für die Steuern 2005 veranlagt worden sei, deren rechtskräftige Steuerveranlagung/ -rechnung für das Jahr 2005 sowie Bussenverfügung stellten gültige definitive Rechtsöffnungstitel dar,
dass das Obergericht im Sinne einer Eventualerwägung zusätzlich erwog, der Beschwerdeführer hätte den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit der Steuerbehörden Y.________ nicht erst im Rechtsöffnungsverfahren erheben dürfen, sondern schon im Steuerveranlagungsverfahren vorbringen müssen, würde doch die örtliche Unzuständigkeit der Veranlagungsbehörde grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels führen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht kein verfassungsmässiges Recht anruft,
dass er auf die - den angefochtenen Entscheid selbstständig tragende - Eventualerwägung des Obergerichts über die unterbliebene Bestreitung der Zuständigkeit bereits im Steuerveranlagungsverfahren nicht eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Eventualerwägung nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern diese verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die (den gesetzlichen Begründungsanforderungen ebenso wenig genügenden) Beschwerdevorbringen gegen die obergerichtliche Hauptbegründung zu prüfen sind,
dass der unterliegende Beschwerdeführer gebührenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkannt:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. August 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

constitutional complaintadmissibilityreasoning requirementsindependent groundsdefinitive debt enforcementcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible

Extrahierter Entscheid

No. The complainant invoked no constitutional right and did not address the decisive alternative reasoning of the cantonal court.

Extrahierte Begründung

A constitutional complaint must identify and substantiate the violated constitutional rights with respect to the cantonal reasoning; where the challenged decision rests on independent grounds, each must be attacked. These requirements were not met.

Kernrechtsfrage

Whether the court could review the cantonal court's main reasoning on tax domicile and definitive enforcement title

Extrahierter Entscheid

No. Because the complaint was inadmissible for lack of reasoning, the main reasoning did not need to be examined.

Extrahierte Begründung

The unchallenged alternative ground alone supported the cantonal decision, so the Federal Supreme Court could stop at non-entry.

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