Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_61/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung15.04.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint because the value threshold for an ordinary appeal was not met. It held that the appellant had not addressed the cantonal reasons in a comprehensible way and had not shown any violation of constitutional rights with the required precision. The complaint was also considered querulous and abusive. The Court therefore issued a non-entry decision in simplified procedure and imposed CHF 200 in court costs on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 113 ff., Art. 116, Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Begründungsanforderungen. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die behaupteten Verletzungen verfassungsmässiger Rechte anhand der massgebenden Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt werden. Bloss appellatorische oder auf die vorinstanzlichen Erwägungen nicht eingehende Vorbringen genügen nicht. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; gilt die Eingabe zudem als querulatorisch oder missbräuchlich, rechtfertigt dies ebenfalls den Nichteintretensentscheid (vgl. Art. 42 Abs. 7 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_61/2011

Urteil vom 15. April 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, 3003 Bern,
vertreten durch Steuerverwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 15, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 30. März 2011 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 30. März 2011 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 30. März 2011 erwog, der Beschwerdeführer habe trotz der Aufforderung zur Einreichung einer leserlichen und verständlichen Beschwerdeschrift (Art. 132 Abs. 2 ZPO) wiederum eine unleserliche und unverständliche Eingabe eingereicht, weshalb mangels einer gültigen Beschwerdeschrift auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 30. März 2011 verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem querulatorisch und missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

subsidiary constitutional complaintinadmissibilityreasoning requirementnon-entryabusive litigationcourt costsdebt enforcement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be heard

Extrahierter Entscheid

The complaint did not meet the strict constitutional reasoning requirements and could not be examined.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to engage with the cantonal court's reasoning and did not clearly and specifically show which constitutional rights were violated, as required for a subsidiary constitutional complaint.

Kernrechtsfrage

Whether the filing was abusive or querulous

Extrahierter Entscheid

The filing was abusive and querulous within the meaning of the Federal Supreme Court Act.

Extrahierte Begründung

The court found the submission to be manifestly insufficiently reasoned and additionally abusive, justifying non-entry under the simplified procedure.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the losing appellant.

Extrahierte Begründung

The appellant was unsuccessful in the proceedings.

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