Non-entry for failure to pay advance costs

5D_61/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung24.08.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The President of the Second Civil Law Division of the Federal Supreme Court dealt with a constitutional complaint in a debt enforcement matter. The appellant had been ordered to pay the remaining CHF 1,000 of a CHF 1,500 advance within a non-extendable grace period. He neither paid the amount in time nor submitted the required debit confirmation. The Court therefore did not enter into the complaint. It also imposed court costs of CHF 500 on the appellant and denied any party compensation. The Court noted that, in any event, the complaint would not have satisfied the constitutional complaint's reasoning requirements.

Omnilex-Regeste

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses innert angesetzter, nicht erstreckbarer Nachfrist führt zum Nichteintreten auf die Verfassungsbeschwerde. Wird der Restbetrag weder bar bezahlt noch fristgerecht mittels Belastungsbestätigung nachgewiesen, ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren erledigt. Bei Nichteintreten fallen die Kosten dem Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG zur Last; eine Parteientschädigung entfällt. Auf die Verfassungsbeschwerde ist zudem nicht einzutreten, wenn sie den strengen Begründungsanforderungen der Art. 116 und 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_61/2007/bnm

Urteil vom 24. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Luzern, Einwohnergemeinde A.________ und ev.-ref. Kirchgemeinde B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als Beschwerdeinstanz).

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Luzern,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 29. Juni 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den nicht eingegangenen Restbetrag von Fr. 1'000.-- des (ihm mit Verfügung vom 13. Juni 2007 auferlegten) Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 4 Tagen seit der am 9. Juli 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den ausstehenden Vorschussbetrag auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Restzahlung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), entgegen seinem Antrag keine Parteientschädigung zugesprochen erhält und darauf hingewiesen wird, dass auf die (den Begründungsanforderungen der Art. 116 und 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügende) Verfassungsbeschwerde auch bei rechtzeitiger Zahlung des Restbetrags nicht eingetreten worden wäre,

erkannt:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

debt enforcementadvance costsnon-entryconstitutional complaintcourt feesparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint was admissible despite failure to pay the outstanding advance costs within the set deadline.

Extrahierter Entscheid

The complaint was not entered into because the outstanding advance costs were not paid and the required proof of timely payment was not provided.

Extrahierte Begründung

After a non-extendable grace period under Art. 62(3) BGG, the appellant neither paid the remaining CHF 1,000 to the Federal Supreme Court nor provided the required debit confirmation; non-entry therefore followed under Art. 117 in conjunction with Art. 108(1)(a) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant should receive party compensation.

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded to the appellant.

Extrahierte Begründung

Because the complaint was not entered into and the respondents did not incur compensable procedural success in the appellant's favour, no compensation was granted.

Kernrechtsfrage

Which party bears the court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

The unsuccessful appellant was charged costs under Art. 66(1) BGG.

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