Constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_60/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung21.04.2010Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that only the final cantonal decision could be challenged by subsidiary constitutional complaint, not the first-instance ruling in definitive debt enforcement. It further found that the complainant did not engage with the cantonal court's decisive reasoning and did not sufficiently allege any violation of constitutional rights. The complaint was therefore not entered into, and court costs of CHF 1,000 were charged to the complainant.

Regest

Art. 113, 116, 117 and 106 Abs. 2 BGG; subsidiary constitutional complaint and duty of reasoning: such a remedy is admissible only against final cantonal decisions. To the extent the filing also attacks the first-instance judgment, it is inadmissible. The complainant must, by reference to the decisive reasoning of the cantonal decision, clearly and specifically show which constitutional rights were violated and in what respect; a merely appellatory or insufficiently reasoned submission does not satisfy the requirements and leads to non-entry under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_60/2010

Urteil vom 21. April 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reinhard Pitschmann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 8. März 2010 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Rekurse SchKG).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 8. März 2010 des Kantonsgerichts St. Gallen, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 12'779.80 (nebst Zins) an die Beschwerdegegnerin abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann, zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Entscheid mitanficht (Art. 113 BGG),
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 8. März 2010 erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf rechtskräftigen österreichischen Urteilen und damit auf definitiven Rechtsöffnungstiteln, der Rechtsöffnungsrichter dürfe die materielle Richtigkeit dieser Urteile ebenso wenig überprüfen wie die Rüge der angeblichen Befangenheit der österreichischen Richter, Hinweise für eine Verletzung des ordre public seien keine ersichtlich, gegen den Betrag erhebe der Beschwerdeführer keine Einwendungen, schliesslich sei im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf den Ehegattenunterhalt angewiesen sei und ob die Durchsetzung der Forderung für den Beschwerdeführer eine unzumutbare Härte bedeute,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 8. März 2010 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

definitive debt enforcementsubsidiary constitutional complaintadmissibilityduty to reasonconstitutional rightscourt costs