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5D_6/2014 ΓÇó Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning
5D_6/2014Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung11.02.2014Inadmissible
The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint against the Zurich cantonal court’s refusal to enter into an appeal concerning definitive debt enforcement for CHF 200. It held that the appellant failed to engage with the cantonal court’s multiple independent reasons and did not show any constitutional violation with the required specificity. The complaint was also considered abusive because it served only to delay enforcement. The court therefore refused to enter into the complaint, denied free legal aid due to lack of prospects of success, imposed CHF 100 in costs on the appellant, and awarded no party compensation.
Art. 113 ff., 116, 117, 106 Abs. 2, 64, 66 BGG; subsidiary constitutional complaint: admissibility requirements and non-entry. A subsidiary constitutional complaint must clearly and specifically allege, by reference to the reasoning of the challenged decision, which constitutional rights were violated and in what respect. If the cantonal decision rests on several independent grounds, each ground must be challenged in constitutionally compliant fashion; failure to do so leads to non-entry under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. A complaint brought solely to delay enforcement is abusive under Art. 42 Abs. 7 BGG and likewise inadmissible. Manifestly hopeless proceedings exclude legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG; costs are imposed on the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG (consid. 1-4).
{T 0/2}
5D_6/2014
Urteil vom 11. Februar 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 6. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die (von der zuständigen II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts als Verfassungsbeschwerde entgegengenommenen) Eingaben gegen den Beschluss vom 6. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 200.-- (ausstehende Gerichtsgebühren gemässeinem rechtskräftigen Beschluss des Obergerichts) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingaben des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden sind,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Verfassungsverletzung aufzuzeigen ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
dass das Obergericht im Beschluss vom 6. Januar 2014 erwog, auf die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichten Eingaben sei von Vornherein nicht einzutreten, der Beschwerdeführer habe seine Eingaben an die I. und III. Strafkammer wie auch an die Zivilkammer des Obergerichts gesandt, weil einer Eingabe auch der Rechtsöffnungsentscheid beigelegen habe und der Beschwerdeführer inhaltlich dagegen Stellung nehme, sei die Eingabe als Beschwerde gegen jenen Entscheidentgegenzunehmen, die Beschwerde genüge jedoch den formellen Anforderungen einer Beschwerdeschrift nicht, weil sie keine klaren Anträge enthalte, selbst wenn die Beschwerde solche enthielte, wäre sie unzulässig, weil sie weder hinsichtlich einer allfälligen Verfahrenssistierung noch hinsichtlich des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheids konkrete Beanstandungen mit Bezug auf die erstinstanzlichen Erwägungen aufweise, mit diesen setze sich der Beschwerdeführer nämlich nicht auseinander, sondern wiederhole bloss seinen schon von der ersten Instanz verworfenen Standpunkt, auf die Beschwerde könne somit nicht eingetreten werden, für eine Verfahrenssistierung bestünden keine zureichenden Gründe,
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden, teilweise mehrfachen obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 6. Januar 2014 verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG) und sich die Verfassungsbeschwerde auch aus diesem Grund als unzulässig erweist,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos wird,
dass das nachträgliche Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann