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5D_58/2012 ΓÇó Non-entry on constitutional complaint and recusal request
5D_58/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung21.03.2012Inadmissible
The Federal Supreme Court dealt with a constitutional complaint against an Aargau appellate order refusing a stay of enforcement in a debt-enforcement matter. The complainant also sought recusal of the entire Federal Supreme Court, annulment of the underlying debt-release decision, and damages. The Court found the recusal request abusive, held that the constitutional complaint was inadmissible because it exceeded the permissible scope and was not properly reasoned, and also noted abusive delay tactics. It therefore issued a non-entry decision, imposed CHF 200 in court costs on the complainant, and denied any party compensation.
Art. 113 ff. BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde requires a precise constitutional challenge directed against the reasons of the cantonal decision and limited to the relief permitted by Art. 117 BGG. Requests aimed at blocking justice are abusive and do not warrant entry. Where the pleading does not meet the strict reasoning requirements of Art. 106 Abs. 2 BGG cum Art. 117 BGG, non-entry follows under Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG. In such cases the unsuccessful complainant bears the costs; no party compensation is due.
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5D_58/2012
Urteil vom 21. März 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Aargau, vertreten durch Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Justizabteilung, Sektion Bürgerrecht und Personalstand, Bleichemattstrasse 1, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (im Beschwerdeverfahren betreffend definitive Rechtsöffnung).
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau (Instruktionsrichter der 5. Kammer des Zivilgerichts).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um Vollstreckbarkeitsaufschub (in einem Beschwerdeverfahren betreffend die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 809.-- nebst Kosten) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass sich das sinngemässe, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellte Ausstandsbegehren gegen das Gesamtbundesgericht ("das gesamt Bundesgericht aufzulösen wegen 99,9%iten Fehlurteilen") als missbräuchlich erweist, weshalb darauf nicht einzutreten ist (BGE 105 Ib 301 E. 1c und d),
dass sodann gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung der obergerichtlichen Verfügung vom 7. Dezember 2011 beantragt, insbesondere den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid mitanficht (Art. 113 BGG) sowie Schadenersatz und Genugtuung von Fr. 120'000.-- fordert,
dass ferner in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht in der Verfügung vom 7. Dezember 2011 erwog, im erstinstanzlichen Entscheid sei dem Beschwerdegegner für Fr. 809.-- (nebst Kosten) die definitive Rechtsöffnung erteilt worden, zwar halte der Beschwerdeführer diesen Entscheid für unrechtmässig, besondere Nachteile, die ihm aus einer sofortigen Vollstreckung drohen könnten und die einen Vollstreckungsaufschub rechtfertigen würden, mache der Beschwerdeführer jedoch keine geltend, weshalb das Gesuch um Vollstreckbarkeitsaufschub abzuweisen sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Obergerichts vom 7. Dezember 2011 verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einzig zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf das sinngemässe Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. März 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann