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5D_57/2010 ΓÇó Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning
5D_57/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung07.04.2010Inadmissible
X.________ challenged a cantonal order of the President of the Civil Chamber of the Solothurn Cantonal Court that refused legal aid for a cost appeal and required an advance payment of CHF 250. The Federal Supreme Court held that the filing did not meet the strict reasoning requirements for a subsidiary constitutional complaint, because it failed to address the decisive cantonal reasoning and to identify any constitutional violation with sufficient precision. The complaint was therefore not entered into. Because the case had no prospects of success, legal aid before the Federal Supreme Court was also denied, and court costs of CHF 70 were imposed on the appellant.
Art. 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Zulässigkeit und Begründungsanforderungen. In der subsidiären Verfassungsbeschwerde sind die angerufenen verfassungsmässigen Rechte klar zu bezeichnen und anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids substanziiert darzulegen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Wird auf die tragende kantonale Begründung nicht eingegangen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Prozessuale Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 Abs. 1 BGG); die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG. Das vereinfachte Verfahren ist bei Nichteintreten nach Art. 108 Abs. 1 BGG anwendbar.
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5D_57/2010
Urteil vom 7. April 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Solothurn (Präsident der Zivilkammer),
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (für einen Kostenrekurs gegen einen Rechtsöffnungsentscheid),
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. März 2010.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 15. März 2010 (ZKREK.2010.76) des Präsidenten der Zivilkammer des Solothurner Obergerichts, der ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für seinen Kostenrekurs gegen einen erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid abgewiesen und den Beschwerdeführer (unter Androhung von Säumnisfolgen) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 250.-- aufgefordert hat,
in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Präsidenten der Zivilkammer mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass der Präsident der Zivilkammer in der Verfügung vom 15. März 2010 erwog, weil dem erstinstanzlichen Richter bei der Festsetzung und Verteilung der Gebühren und Entschädigungen ein weiter Ermessensspielraum zukomme, auferlege sich das Obergericht bei Kostenfragen eine gewisse Zurückhaltung, vorliegend seien die Kosten nach dem Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens verlegt worden, die Kostenhöhe bewege sich im Rahmen des Üblichen und des von der Gebührenverordnung Vorgesehenen, weshalb der Rekurs zum Vornherein als aussichtslos erscheine und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Präsidenten der Zivilkammer vom 15. März 2010 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 70.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann